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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge für das 1907.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur.
Volume count:
29
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

                                                        — 473 — 
                                   §   5.  
                          Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung (Sekt. G.) des Königlich Preußischen Krigsministeriums in Berlin 
SW48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopf des Schreibens mit der 
Aufschrift „Betrifft Billardbande“ zu versehen. 
                                 §   6. 
                             Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juni 1917 in Kraft. 
Der stellv. kommandierende General: 
                                                             v. Schaefer. 
S“ 
 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Bezug von Gummi- 
bereifung für Kraftwagen. 
(Staatsanz. vom 28. November 1914 Nr. 284 S. 2323.) 
Nachdem die Heeresverwaltung den Verkauf von Gummireifen, Decken und Schläuchen Gummi- 
an Private verboten hat, wird darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Freigabe von artnt ar 
Gummibereifung in Zukunft ausschließlich an das Immobile Kraftwagendepot Nr. 7 in « 
Untertürkheim zu richten sind, das sie begutachten und an die Inspektion des Militär-, 
Luft= und Kraftfahrwesens, Bereifungsstelle, in Berlin-Schöneberg weiterleiten wird. 
Eine kurze Erklärung der zuständigen Gemeindebehörde über die das Gesuch begrün- 
dender Tatsache, sowie darüber, ob sie dasselbe befürwortet, ist jedem Gesuch auf be- 
sonderem Blatt anzuschließen. 
Gesuche, die den erwähnten Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben unberücksichtigt. 
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden beauftragt, Vorstehendes 
in den Bezirksamtsblättern bekannt zu machen. 
Stuttgart, den 26. November 1914. 
  
                                                        Fleischhauer.
 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Bezug von Gummi- 
                             bereifung für Kraftfahrzeuge. 
         (Staatsanz. vom 9. Januar 1915 Nr. 6 S. 45.) 
Einem Ersuchen des K. Stellv. Generalkommandos des 13. (K. W.) Armeekorps ent- beeln 
sprechend wird die nachstehende Verfügung der Immobilen Inspektion des Militär-Luft- ref #t 
und Kraftfahrwesens unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern vom 26. November 1914 (Staatsanz. Nr. 284) und mit dem Bemerken bekannt 
emacht, daß Gesuche um Freigabe von Bereisung vom Immobilen Kraftwagendepot 
Nr. 7 in Untertürkheim, an das die Gesuche um Abgabe von Reifen zu richten sind, nur 
in seltenen und allerdringendsten Fällen befürwortet werden können. 
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden beauftragt, die Ver- 
fügung unter ausdrücklichem Hinweis auf die letzterwähnte Tatsache in den Bezirksamts- 
blättern bekannt zu machen. 
Stuttgart, den 8. Januar 1915. 
                                                              Fleischhauer.
 
Verfügung der K. preuß. Immobilen Inspektion des Militär-Luft= und Kraftfahrwesens. 
Verboten ist jeder Berkauf und jede sonstige Abgabe von Bereifungen aller Art für 
Personen= und Lastkraftwagen, sowie Motorräder, gleichviel, ob es sich um neue, alte 
oder mit Schönheitsfehlern behaftete Bereifungen handelt. Es ist nicht nur Händlern 
verboten, derartige Waren abzugeben, sondern auch den Gummifabriken untersagt, die 
Händlerlager neu aufzufüllen und die zur Zeit der Bekanntmachung des Verbots 
erteilten Aufträge auf Lieferung von Reifen und Schläuchen zur Ausführung zu bringen. 
Die Abgabe von Bereifungen darf nur erfolgen, wenn eine von der Inspektion des 
Militär-Luft= und -Kraftfahrwesens erteilte Genehmigung zum Ankaufe vorliegt. Diese 
Genehmigungen werden lediglich für gebrauchte, reparierte oder mit Schönheitsfehlern 
behaftete Reifen und Schläuche von Fall zu Fall erteilt, sofern die Ausbesserung der 
vorhandenen Bereifung auch von den Gummifabriken nicht mehr vorgenommen werden 
kann. Die Genehmigung wird bis auf weiteres nur in solchen Fällen erfolgen, in denen 
die Aufrechterhaltung eines öffentlichen Fuhrbetriebes, eines gewerblichen Unternehmens 
oder einer ärztlichen Praxis ohne den Betrieb eines bereiften Fahrzeuges nicht möglich 
ist.  Auträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheines müssen demnach folgende Angaben 
enthalten:
	        

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