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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Volume count:
1
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, Beschreibung der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe gelangenden Darlehenskassenscheine zu 20 Mark.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Ölen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimittel sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln etc.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Anordnung des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmen von den Verboten der Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband- und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben.
  • Verordnung, betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

30 Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen 
Darlehenskassenschein. 
Zwanzig Mark. 
Berlin, den 5. August 1914. 
Reichsschuldenverwaltung. 
v. Bischoffshausen. Warnecke. Vieregge. Müller. Noelle. 
Dickhuth. Springer. 
Darunter steht, ebenfalls in brauner Farbe, der Strafsatz. 
Die Rückseite ist in rotbrauner Farbe gedruckt und hat eine einfache, aus 
Linien bestehende Randeinfassung. In der Mitte ist der Reichsadler auf einem mit 
einem feinen dunklen Muster bedruckten Grund angebracht. Die Fänge, Schnabel 
und Zunge sind senkrecht, die übrigen Teile kreuzweise schraffiert. Um den Adler 
zieht sich eine elliptische, aus Rosetten gebildete Umrahmung. Jede Rosette trägt 
nach außen das Wort ZWANZIG, nach innen das Wort MARK. Links oben erbiickt 
man in lichter Umrahmung den von einem dunklen Untergrunde sich abhebenden 
Kopf der Athene, rechts oben ebenso den Kopf des Hermes. In den beiden unteren 
Ecken befindet sich innerhalb einer Weißdruck=Guilloche je eine weiß umrissene, ganz 
leicht schraffierte 20. 
Der Aufdruck der Rückseite lautet in deutscher Schrift: 
Darlehenskassenschein. 
Zwanzig Mark 
Unter diesen Zeilen steht in violettbrauner Farbe der Kontrollstempel. In 
gleicher Farbe sind an zwei Stellen, links unten und rechts oben, Buchstabe und 
Nummer des Scheins aufgedruckt. 
Auf dem freien Papierrand ist ein gelber Schutzdruck sichtbar; er besteht aus 
einzelnen schräg gestellten Zeilen, die aus den Worten DARLEHENS-KASSEN- 
SCHEIN MARK ZWANZIG MARK zusammengesetzt sind. 
Beschreibung 
der auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 zur Ausgabe 
gelangenden Darlehenskassenscheine zu 5 Mark. 
Die Darlehenskassenscheine zu 5 Mark sind 12,5 cm breit und 8 cm hoch Sie 
bestehen aus Hanfpapier, das als fortlaufendes natürliches Wasserzeichen die sich 
wiederholende Zahl 5 zwischen gebogenen Linien enthält und auf der Rückseite 
links mit einem Streifen von orangeroten Pflanzenfasern versehen ist. 
Die Vorderseite enthält einen Untergrund in gelber und blauvioletter Farbe. 
Eine breite ornamentale Umrahmung, deren Ecken durch große Rosetten ausgefüllt 
sind, schließt den rechteckigen leicht gelben Untergrund ein, dem ein blauviolettes 
Punkt= und Strichmuster aufgedruckt ist. Auf dem Untergrund ist ein kreuzweise 
schraffierter, grau schimmernder Reichsadler mit bläulichen senkrecht schraffierten 
Krallen, Schnabel und Zunge angebracht, dessen oberer Teil in eine Sonne hinein= 
ragt, die mit ihren zackigen, abwechselnd längeren gelblichen und kürzeren blau ein= 
gefaßten Strahlen die obere Leiste der Umrahmung zum Teil verdeckt. Auf der 
oberen und der unteren Leiste ist nach außen, die Umrahmung in der Mitte abrundend, 
eine Anzahl von Rosetten angebracht, von denen jede zweite die Ziffer 5 enthält. 
An beide Seitenleisten ist nach außen hin ein Rosettenmuster angesetzt, innerhalb 
dessen das Wort FÜNF in weißem Druck auf blauviolettem Grunde erscheint. 
Die Vorderseite zeigt in blauschwarzer Farbe und in deutscher Schrift folgenden 
Aufdruck:
	        

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