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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Periodical

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kriegsgesetze
Volume count:
1
Publishing house:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Gesetz, über die Kriegsversorgung der Zivilbeamten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888.
  • Bekanntmachung des Kriegsministeriums.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Kommissars und Militärinspekteurs der freiwilligen Krankenpflege.
  • Gesetz, über die Kriegsversorgung der Zivilbeamten.
  • Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen.
  • Allgemeine Verfügung, betreffend sie Anberaumung von Versteigerungsterminen in dem Verfahren der Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

Fürsorge für die in den Dienst getretenen Mannschaften usw. 45 
Gleichen Anspruch haben diejenigen Beamten der Zivilverwaltung, die während 
der Dauer des Kriegszustandes auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung 
militärischer Maßnahmen verwendet und damit unter den Befehl des kommandieren= 
den Generals des örtlichen Armeekorps treten. 
§ 2. Die Hinterbliebenen der nach § 1 versorgungsberechtigten Personen 
sowie die Hinterbliebenen von solchen im § 1 genannten Personen, die bei dem dort 
angegebenen Anlaß gestorben sind, werden versorgt wie die Hinterbliebenen der 
kriegsdienstbeschädigten oder im Kriege gefallenen Heeresbeamten (Mil.=Hint.=Ges. 
vom 17. Mai 1907 — R.=G.=Bl. 1907 S. 214 ff. —). 
Den nach Abs. 1 nicht versorgungsberechtigten Witwen können Witwenbeihilfen 
in Anwendung der Vorschriften des Militärhinterbliebenengesetzes gewährt werden. 
§ 3. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. Juli 1914 in Kraft. 
Gesetz, 
betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahr= 
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen. 
Vom 4. August 1914. 
§ 1. Für den gegenwärtigen Kriegszustand gelten die in den §§ 2 bis 10 ent= 
haltenen Vorschriften. 
§ 2. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den ordentlichen Gerichten 
anhängig sind oder anhängig werden, wird das Verfahren unterbrochen: 
1. wenn eine Partei vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs 
zu den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land= oder 
Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in der Armierung 
begriffenen Festung gehört; 
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegsführung des Reichs 
sich im Ausland aufhält; 
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder Geisel sich in der Gewalt 
des Feindes befindet. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung auf die bürgerlichen Rechts= 
streitigkeiten, welche bei den auf Grund des Gewerbegerichtsgesetzes zur Entscheidung 
gewerblicher Streitigkeiten berufenen Gerichten und den auf Grund des Gesetzes 
vom 6. Juli 1904 errichteten Kaufmannsgerichten anhängig sind oder anhängig 
werden. 
§ 3. Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein, 
1. wenn die im § 2 bezeichnete Partei einen personlichen Sicherheitsarrest 
erwirkt hat, insoweit es sich um die Entscheidung handelt, ob der Arrest 
aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sei; 
2. wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist oder 
einen anderen zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Vertreter hat 
In den unter Nr. 2 bezeichneten Fällen hat das Prozeßgericht auf Antrag des 
Vertreters die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. 
§ 4. Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens hört auf: 
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes; 
2. vor diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme des Verfahrens durch die im § 2 
bezeichnete Partei (Zivilprozeßordnung § 250). 
Erfolgt die Aufnahme durch die Partei nicht bis zum Ablauf eines Monats 
seit der Beendigung des nach § 2 maßgebenden Verhältnisses, so kann die Partei 
zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden. Er= 

	        

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