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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Periodical

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kriegsgesetze
Volume count:
1
Publishing house:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 28. Februar 1888.
  • Bekanntmachung des Kriegsministeriums.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Kommissars und Militärinspekteurs der freiwilligen Krankenpflege.
  • Gesetz, über die Kriegsversorgung der Zivilbeamten.
  • Gesetz, betreffend den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen.
  • Allgemeine Verfügung, betreffend sie Anberaumung von Versteigerungsterminen in dem Verfahren der Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

Fürsorge für die in den Dienst getretenen Mannschaften usw. 47 
erlangten Vorteils nach den Vorschriften über die Herausgabe einer un= 
gerechtfertigten Bereicherung verlangen. 
Ist ein Recht von einer der im § 2 bezeichneten Personen angemeldet 
oder ist anzunehmen, daß ein solches ihr zusteht, so wird ihr dasselbe in 
der betreffenden Entscheidung oder Verfügung ausdrücklich vorbehalten. 
2. Ergibt sich bei einer vorzunehmenden Verteilung, daß eine solche Person 
eine bei der Verteilung zu berücksichtigende Forderung angemeldet hat, 
oder daß eine derartige Forderung ihr mutmaßlich zusteht, so muß bei 
der Verteilung so verfahren werden, als wenn die Forderung und das 
für sie in Anspruch genommene oder anscheinend begründete Vorrecht 
endgültig festgestellt wäre. Die auf die Forderung fallenden Beträge sind 
zu hinterlegen. 
Ergibt sich bei der Zwangsversteigerung eines Gegenstandes des un= 
beweglichen Vermögens nach Beendigung der Versteigerung, daß eine 
der im § 2 bezeichneten Personen wegen einer Forderung, für welche 
die Zwangsversteigerung betrieben wird oder der Gegenstand der Zwangs= 
versteigerung dinglich haftet oder die ein Recht auf Befriedigung aus 
dem Grundstück gewährt oder wegen einer Grundschuld oder einer Renten= 
schuld durch das Meistgebot nicht gedeckt wird, so kann der Zuschlag ver= 
sagt und ein neuer Versteigerungstermin bestimmt werden, sofern die 
Umstände die Annahme begründen, daß ein höheres, zur gänzlichen oder 
teilweisen Befriedigung genügendes Gebot erfolgen werde. 
4. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 3 gelten nicht zugunsten derjenigen 
Personen, welche einen zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufenen Ver= 
treter haben. 
§ 8. Die Verjährung ist gehemmt zugunsten der im § 2 bezeichneten Personen 
und ihrer Gegner bis zur Beendigung des Kriegszustandes oder des nach § 2 maß= 
gebenden Verhältnisses. 
Das gleiche gilt von den gesetzlich für die Beschreitung des Rechtswegs vor= 
geschriebenen Ausschlußfristen sowie von den Fristen, auf welche die Vorschriften 
des § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ganz oder teilweise entsprechende Anwendung 
finden. 
§ 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der in den §§ 5, 6 
enthaltenen Vorschriften, finden entsprechende Anwendung auf diejenigen natür= 
lichen Personen, welche durch eine im § 2 bezeichnete Person gesetzlich vertreten 
werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind. 
Soll eine solche Person verklagt oder soll der Rechtsstreit gegen sie fortgesetzt 
werden, so kann ihr der Vorsitzende des Prozeßgerichts, falls mit dem Verzuge Gefahr 
verbunden ist, auf Antrag einen besonderen Vertreter bestellen. Ist der Rechtsstreit 
bei der Bestellung des besonderen Vertreters bereits anhängig, so endet mit der 
Bestellung desselben die Unterbrechung des Verfahrens. Der besondere Vertreter 
ist zu dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht befugt. 
§ 10. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterbrechung und die Aus= 
setzung des Verfahrens finden, sofern nicht das Landesrecht etwas anderes bestimmt, 
auch auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, welche bei den im § 14 
des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen besonderen Gerichten anhängig sind oder 
anhängig werden. Die Landesregierungen sind befugt, ergänzende und abweichende 
Anordnungen im Verordnungswege zu erlassen. 
§ 11. Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, 
wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. 
§ 12. Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. 
3.
	        

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