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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Volume count:
1
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Prüfungserleichterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend vorzeitige Prüfungen usw. infolge der Mobilmachung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Bekanntmachung, betreffend Approbation als Arzt.
  • Bekanntmachung, betreffend Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst.
  • Bekanntmachung, betreffend vorzeitige Prüfungen usw. infolge der Mobilmachung.
  • Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zöglinge der Gewerbeschullehrerinnenseminare.
  • Bekanntmachung, betreffend ärztliche , zahnärztliche, tierärztliche und pharmazeutische Notprüfungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

Prüfungserleichterungen. 55 
der Seminare anzuweisen, mit den genannten Zöglingen, die sich entweder über 
ihre Verpflichtung zum Eintritt in die Armee durch die betreffenden Militärpapiere 
ausweisen oder die Zustimmung ihrer Väter oder Vormünder zum freiwilligen 
Eintritt beibringen und für militärtauglich befunden worden sind, sogleich die er= 
wähnte Prüfung abzuhalten. Die Prüfung ist für diejenigen Zöglinge, die der 
I. Seminarklasse seit Michaelis v. J. angehören, nur eine mündliche, für alle übrigen 
eine schriftliche und eine mündliche, die in möglichst kurzer Frist nach der schriftlichen 
abzuhalten ist. Den Prüflingen, welche die Prüfung bestanden haben, ist das Reife= 
zeugnis sofort auszufertigen und auszuhändigen. Den Reifezeugnissen ist eine 
Abschrift dieses Erlasses beizuheften. 
Ein Verzeichnis der auf Grund dieses Erlasses geprüften und mit dem Reife= 
zeugnis entlassenen Zöglinge mit Angabe der Namen, des Lebensalters, des Standes 
der Väter sowie darüber, ob der Eintritt in das Heer freiwillig oder infolgc einer 
Einberufung erfolgte, ist binnen zwei Monaten einzureichen. 
Der Teilnahme der Departementsräte des Königlichen Provinzialschulkollegiums 
an den auf Grund dieser Verfügung vorzunehmenden Prüfungen bedarf es nicht. 
An die Königlichen Provinzialschulkollegien. 
Um den Schülern der Prima einer höheren Lehranstalt, welche 
infolge der angeordneten Mobilmachung der Armee in diese eintreten wollen oder 
müssen, die Möglichkeit zu gewähren, vorher noch die Reifeprüfung abzulegen, 
beauftrage ich das Königliche Provinzialschulkollegium, angesichts dieses die Direk= 
toren der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen anzuweisen, mit den 
Schülern, welche der Prima mindestens im dritten Halbjahre angehören und sich 
entweder über ihre Verpflichtung zum Eintritt in die Armee durch die betreffenden 
Militärpapiere ausweisen oder die Zustimmung ihrer Väter oder Vormünder zu 
ihrem freiwilligen Eintritt beibringen und für militärtauglich befunden worden sind, 
sogleich die Reifeprüfung abzuhalten. Die Prüfung ist für die Oberprimaner, 
welche der Prima bereits im vierten Halbjahr angehören, nur eine mündliche, für 
alle übrigen eine schriftliche und eine mündliche, die in möglichst kurzer Frist nach der 
schriftlichen abzuhalten ist. Den Prüflingen, welche die Prüfung bestanden haben, 
ist das Reifezeugnis sofort auszufertigen und auszuhändigen. Den Reifezeugnissen 
ist eine Abschrift dieses Erlasses beizuheften. 
Ein Verzeichnis der auf Grund dieses Erlasses geprüften und mit dem Reife= 
zeugnis entlassenen Primaner mit Angabe der Namen, des Lebensalters, des Standes 
der Väter sowie darüber, ob der Eintritt in das Heer freiwillig oder infolge einer 
Einberufung erfolgte, ist binnen zwei Monaten einzureichen. 
Extraneer, welche sich zur Reifeprüfung melden und die vorgeschriebenen Be= 
dingungen erfüllt haben, sind unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen einer 
höheren Lehranstalt zur schriftlichen und mündlichen Prüfung zu überweisen. Wenn 
sie früher die Prima oder Obersekunda besucht haben, sind sie nur dann zur Prüfung 
zuzulassen, wenn ihre Versetzung in die Prima Ostern 1913 erfolgt ist oder möglich 
gewesen wäre.  
Der Teilnahme der Departementsräte des Königlichen Provinzialschulkollegiums 
an den auf Grund dieser Verfügung vorzunehmenden Prüfungen bedarf es nicht. 
An die Königlichen Provinzialschulkollegien. 
Schüler, die zurzeit die Obersekunda einer höheren Lehranstalt im zweiten 
Halbjahr besuchen, kann durch die Lehrerkollegien die Reife für Unterprima 
schon jetzt, statt Ende September zugesprochen werden.
	        

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