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Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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Monograph

Persistent identifier:
kuehn_lehrplan_volksschule_sachsen_1878
Title:
Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
Editor:
Kühn, E.
Kockel, F. W.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Volksschule
Place of publication:
Dresden
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Alwin Kuhle
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Elfte Auflage
Scope:
178
DDC Group:
Recht
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Gegenstände des Unterrichts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Gegenstände des Unterrichts.
  • § 2. Religions- und Sittenlehre.
  • § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben.
  • § 4. Rechnen.
  • § 5. Formenlehre.
  • § 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre.
  • § 7. Gesang.
  • § 8. Zeichnen.
  • § 9. Turnen.
  • § 10. Weibliche Handarbeiten.
  • § 11. Stundentabellen.
  • § 12. Anfang und Schluß des Unterrichts.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

§ 2. Religions= und Sittenlehre. 11 
32 Fibeln, 23 Lesebücher, 20 Rechenhefte, 15 Leitfäden für den Sprach- 
unterricht, 72 Leitfäden für den Realunterricht, 26 Atlanten und 
62 Liederhefte, also insgesamt 302 verschiedene Schulbücher in Ge- 
brauch standen. 
In der erwähnten Absicht hat die oberste Schulbehörde — gemäß 
ihrer Erklärung bei den Verhandlungen des Landtags 1891/92 — nach 
eingehenden Erwägungen, bei denen auch die damalige Verbreitung 
eines jeden dieser Lehrmittel zu bedenken war, in einem Verzeichnisse 
alle diejenigen Schulbücher zusammenstellen lassen, welche nunmehr in 
den einfachen Volksschulen ausschließlich benutzt werden sollen. Dieses 
Verzeichnis ist sodann mittelst Generalverordnung vom 16. Februar 1893 
veröffentlicht worden, und zwar unter dem ausdrücklichen Vorbehalte von 
Abänderungen desselben insbesondere zu dem Zwecke, der fortschreitenden 
Entwicklung der Methodik Rechnung zu tragen. 
Die betreffende Generalverordnung und das Schulbücherverzeichnis 
für die einfachen Volksschulen mit den nachträglich genehmigten Er- 
gänzungen sind im Anhange abgedruckt. 
Sicherem Vernehmen nach haben die gedachten Anordnungen der 
obersten Schulbehörde ihren Zweck erfüllt. Nun wird es darauf an- 
kommen, das mit Mühe Gewonnene zu bewahren. Dazu aber ist 
erforderlich, daß die Lehrer sich jeder Willkür enthalten und die Schul- 
vorstände, wenn sie etwa neue Lehrbücher einzuführen beabsichtigen, 
unter allen Umständen zuvor die Genehmigung des Bezirksschul- 
inspektors einholen (s. § 24 Abs. 2c des Volksschulgesetzes). 
Zu empfehlen ist der Besuch des Schulmuseums des Sächsi- 
schen Lehrervereins in Dresden, Sedanstraße, welches eine voll- 
ständige Sammlung empfehlenswerter Lehrmittel enthält und alle wert- 
vollen Neuerscheinungen zu Anschauung bringt. 
5e) Nach Generalverordnung des Königl. Ministeriums des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts vom 4. April 1901 sind neue Schulbücher 
und Hefte von Ostern 1904 ab zu beanstanden, wenn sie nicht der 
neueren verbesserten Drahtheftmethode entsprechen, bei der nament- 
lich folgendes zu beachten ist: 1. Bei Büchern darf nur ein mit nicht 
rostendem Metall überzogener Draht verwendet werden, und die Draht- 
enden dürfen nirgends sichtbar sein. Dem Format entsprechend ist die 
zur Haltbarkeit erforderliche Anzahl von Klammern anzubringen. 
2. Bei Heften dürfen die Enden der Drahtklammern nur am Rücken 
liegen, der haltbar überklebt sein muß. — Altere Schulbücher, 
die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen noch bis Ostern 1906 
gebraucht werden. — S. hierzu Anmerkung 60. 
98— 
Religions= und Sittenlehre"). 
1. Der Religionsunterricht hat die Aufgabe, den religiös- 
sittlichen Sinn der Schuljugend durch Einführung in Geschichte 
und Lehre der christlichen Religion zu entwickeln und zu fördern?).
	        

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