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Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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fullscreen: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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Monograph

Persistent identifier:
kuehn_lehrplan_volksschule_sachsen_1878
Title:
Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
Editor:
Kühn, E.
Kockel, F. W.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Volksschule
Place of publication:
Dresden
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Alwin Kuhle
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Elfte Auflage
Scope:
178
DDC Group:
Recht
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
§ 2. Religions- und Sittenlehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Gegenstände des Unterrichts.
  • § 2. Religions- und Sittenlehre.
  • § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben.
  • § 4. Rechnen.
  • § 5. Formenlehre.
  • § 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre.
  • § 7. Gesang.
  • § 8. Zeichnen.
  • § 9. Turnen.
  • § 10. Weibliche Handarbeiten.
  • § 11. Stundentabellen.
  • § 12. Anfang und Schluß des Unterrichts.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

§ 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben. 45 
stoffes zu beschränken und von der Füglichkeit zu einem reicheren Ausbau 
desselben keinen Gebrauch zu machen“. 
Dabei ist es jedoch nicht geblieben. Jahrelange Erfahrungen in 
der Schulpraxis haben allmählich zu der weiteren Uberzeugung geführt, 
daß eine Beschränkung des religiösen Memorierstoffes im Interesse 
der Sache liege. Grüllich, Lehrplan r2c.: „Alle, die in der Schule mit 
Erklärung und Einprägung der Sprüche und Strophen zu tun haben, 
sind nicht aus pädagogischem Doktrinarismus, sondern in Beachtung 
der Kindesnatur zu dem Wunsche gekommen, es möchten einige Sprüche 
und Strophen des „religiösen Memorierstoffes“ aus dem Lernstoffe aus- 
geschieden werden, weil sie nach Inhalt und Form zu schwer sind und 
demnach trotz aller Mühe nicht lange im Gedächtnis haften bleiben, 
oder weil es ihrem Charakter nach genügt, sie zu erklären. So viel ist 
sicher: lieber weniger Lernstoff, aber diesen wirklich eingeprägt fürs Leben!“ 
Den hierüber geäußerten besonderen Wünschen, soweit sie als an- 
gemessen erschienen, ist durch Generalverordnung vom 18. Dezember 
1897 Rechnung getragen worden. S. den Anhang. 
Trotz der erfolgten Beschränkung des religiösen Memorierstoffes 
werden aber schwach begabte Schüler, die überhaupt zurückbleiben, doch 
nicht imstande sein, in vollständig sich anzueignen. Wieviel solche 
Nachzügler davon zu lernen haben, ist ohne Zweifel je nach Lage des 
einzelnen Falles zu bestimmen. S. hierzu Bekanntmachung vom 
19. Septbr. 1877, vorletzter Absatz. 
§ 3. 
Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben 5). 
1. Der Sprachunterricht soll die Schulkinder sowohl zum 
Verständnis, als auch zu richtigem mündlichen und schriftlichen 
Gebrauch der hochdeutschen Sprache?) befähigen, zugleich aber 
Herz und Sinn der Jugend durch Einführung in die volks- 
tümliche Literatur veredeln helfen 75). 
2. Zu diesem Zwecke ist auf die Pflege der sprachlichen 
Bildung auch in allen anderen Lehrstunden Bedacht zu nehmen ?). 
Schreiben und — als Mittel zum Zwecke — die elementare 
Behandlung der Deutschen Sprachlehre#. 
4. Diese Fächer sind in Beziehung aufeinander zu be- 
treiben 3). 
a) Sprechühungen. 
1. Bei den Sprechübungen istveinesteils. auf Reinheit und 
Deutlichkeit der Aussprache,K.andernteils auf Richtigkeit, Sicher-
	        

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