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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Author:
Küpper, Gustav
Place of publication:
Greifswald
Publisher:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Nur die Vollmacht, nicht die Instruktion war zu prüfen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • 1. Die formelle Prüfung.
  • 2. Die materielle Prüfung.
  • 3. Nur die Vollmacht, nicht die Instruktion war zu prüfen.
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

folgendermaßen: Sei das betreffende Recht seinem Inhalte 
zu Abänderung oder Verzicht überhaupt erteilt werden können. 
Andernfalls sei staatsrechtlich überhaupt keine Instruktion vor- 
handen gewesen, die Bundesratsbevollmächtigten hätten dem- 
nach mit Rechtskraft überhaupt nicht abstimmen können, und 
da eine positive Mitwirkung, die Zustimmung, gefordert 
worden sei, sei keine Möglichkeit der Abänderung des betreffen- 
den Rechts vorhanden gewesen, weil kein rechtskräftiger Willens- 
akt vorgelegen habe. Deshalb sei im Falle des Art. 78 Abs. 2 
eine Abstimmung wider oder ohne Instruktion nichtig gewesen. 
Daher habe der Bundesrat in einem solchen Falle die In- 
struktion der Bundesratsbevollmächtigten zu prüfen gehabt! 
Für diese Ansicht bot die Verfassung aber auch nicht den 
geringsten Anhalt:); besonders die Behauptung, die in besagtem 
Punkt mangelhafte Instruktion sei auch nach außen hin nichtig 
gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Betrachtet man diese 
Ansicht von der praktischen Seite, so kommt man zu dem Er- 
gebnis, daß eine derartige Behandlung der Instruktionen eine 
vollständige und zuverlässige Geschäftsführung des Bundes- 
rats gänzlich unmöglich gemacht haben würde2s). Stellt doch 
Zorn selbst fest, daß die Meinungen über das, was die Rechte 
einzelner Bundesstaaten in ihrem Verhältnis zur Gesamtheit, 
die „jura singulorum,“ nun eigentlich waren, weit auseinander- 
gehen, in der Hauptsache darüber, ob Vorrechte und Aus- 
nahmerechte oder die letzteren allein den im Art. 78 Abs. 2 
bestimmten Schutz genossen. Weder im Reichstag noch bei den 
Regierungen noch in der Theorie ist man sich darüber klar ge- 
worden. Sollte nun der Bundesrat in seinen Sitzungen diese 
theoretische Streitfrage lösen, für jeden einzelnen Fall, um 
dann möglicherweise die Instruktionen der betreffenden Be- 
vollmächtigten zu prüfen? Hält man sich dies vor Augen, so 
erkennt man die praktische Unmöglichkeit dieser Forderung. 
1) Val. Meyer S. 432, Anm. 11. 
2) ähnlich v. Mohl S. 254.
	        

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