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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Author:
Küpper, Gustav
Place of publication:
Greifswald
Publisher:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Wahlprüfung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
  • 1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes.
  • 2. Das Verfahren.
  • II. Materielles Wahlprüfungsrecht.
  • III. Die rechtliche Natur der Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

Reichstag das Recht hatte, von sich aus einen Gegenkandidaten 
anzuerkennen und als solchen einzuberufen; es mußte vielmehr 
eine Neuwahl stattfinden. Ebensowenig war er berechtigt, 
einzelne Teile des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären 
und andere als rechtsbeständig aufrecht zu erhaften, sodaß etwa 
eine Stichwahl mit einem anderen Kandidaten zu wiederholen 
wart). Der Reichstag selbst hat seine Ansicht über diesen Punkt 
im Laufe der Zeit vollkommen gewechselt, wie folgende beiden 
Fälle zeigen werden: 1869 wurde bei einer Ersatzwahl zwischen 
dem Rittergutsbesitzer Seiler und dem Schriftsteller Dr. Max 
Hirsch aus Berlin für ersteren 3653, für letzteren 2912 Stimmen 
abgegeben. 955 Stimmzettel, die Hirsch benannten, waren 
wegen ungenügender Bezeichnung beanstandet worden. Der 
erstere wurde daher vom Wahlkommissar als der Gewählte 
proklamiert, wie aber die Abteilung bei der Vorprüfung fest- 
stellte, zu Unrecht. Nun hatten die gegen die Wahl erhobenen 
Proteste noch verlangt, daß Hirsch als Abgeordneter einberufen 
würde. Die Meinungen über diesen Punkt gingen sehr weit 
auseinander, bis schließlich der Antrag angenommen wurde, 
den „Bundeskanzler aufzufordern, die nötigen Schritte zur 
sofortigen Proklamation des Dr. Hirsch als erwählten Depu- 
tierten des bezeichneten Wahlkreises zu tun.“ Die Regierung 
folgte diesem Antrag und Dr. Hirsch trat in den Reichstag ein. 
— Gänzlich andere Prinzipien befolgte dagegen der Reichstag 
im Jahre 1881 in folgendem Falle: 
In der Hauptwahl in einem Bromberger Wahlkreise 
waren in der Hauptsache für den Gutsbesitzer Hempel, für den 
Rittergutsbesitzer von Schenck, für den Rittergutsbesitzer Adolf 
von Koczorowski auf Dembno und für Adolf Koczorowski auf 
Debenke Stimmen abgegeben worden. Der Wahlkommissar 
erklärte (wie später festgestellt wurde, unbefugter Weise und zu 
Unrecht) die beiden letzteren für nicht identisch und rechnete die 
1) So auch Laband, S. 338; Arndt S. 126; v. Seydel, Komm. S. 
207 und Reichstag S. 386 und 393. Dagegen vor allem v. Rönne, Pr. 
Staatsr., S. 262, Anm. 1. 
3½
	        

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