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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Multivolume work

Persistent identifier:
lehmann_hgb
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
lehmann_hgb_zweiter_band
Title:
Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band.
Author:
Lehmann, Karl
Ring, Viktor
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
HGB
Handelsgesetzbuch
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
371 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. §§ 178-209
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2.)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • 1. Kolonial-Wesen.
  • 2. Militär-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Nachtrag zu Nr. 18 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Nachtrag zu Ausführungsvorschriften A zum Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894.
  • Bestimmungen B über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz zu entrichtenden Abgaben.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, vom 14. April 1894.
  • Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten.
  • Regulativ für Privattransitlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne Mitverschluß der Zollbehörde .
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (2ß)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Stück No 53. (53)

Full text

— 179 — 
übergiebt es nach stattgehabter Revision und geeigneten Falles nach Anlegung des amtlichen Verschlusses 
das Unikat der Anmeldung dem Versender behufs Vorführung der Waare bei dem Amt, über welches 
die Ausfuhr beziehungsweise bei welchem die Niederlegung erfolgt. Das Letztere trägt die eingehende 
Anmeldung mit entsprechender Bezeichnung in das Empfangsregister über Getreide-Ausfuhranmeldungen 
(Muster e) ein und nimmt die Ausgangsabfertigung beziehungsweise die Abfertigung zur Niederlage vor. —e 
Sodann erfolgt in beiden Fällen die Revision nach den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen 
Bestimmungen. Die amtliche Feststellung des Nettogewichts kann unter Anwendung der zum Zolltarif 
vorgeschriebenen Tarasätze durch Berechnung aus dem Bruttogewicht erfolgen. Die mit Erledigungs- 
bescheinigungen versehenen Unikate der Anmeldungen sind durch das Erledigungsamt dem Anmeldeamt 
zurückzusenden. Der Tag der Zurücksendung ist in dem Empfangsregister anzumerken. 
Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a, für welche 
die Formulare zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Aenderung des Vordrucks 
benutzt werden können. 
4. Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu ertheilenden Ein- 
fuhrscheine nach Maßgabe des Musters d in zwei Exemplaren und unter Beifügung der Unikate der Ab-—. 
fertigungspapiere dem vorgesetzten Hauptamt einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die Spezial- 
abfertigungsstelle des Hauptamts zu fertigen. 
Bei dem Hauptamt wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den Hauptamts- 
bezirk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster e aufzustellende Nachweisung . 
übernommen. — 
Letztere Nachweisung, welcher je ein mit den Abfertigungspapieren belegtes Exemplar der Nach- 
weisungen der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Direktivbehörde eingereicht. 
5. Die Ertheilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster f seitens der Direktiobehörde. 
6. Bei der Direktivbehörde werden die eingegangenen Nachweisungen der Prüfung unterzogen. 
Ueber die Ausfertigung und Anrechnung der Einfuhrscheine ist für jedes Etatsjahr ein Register nach dem 
anliegenden Muster g zu führen. Die fortlaufende Nummer des Registers, unter welcher die Ausfertigung 
des betreffenden Einfuhrscheins eingetragen ist, wird auf dem Schein vermerkt. Außerdem ist diese Nummer 
und das Datum des Einfuhrscheins unter Beidrückung des Amtsstempels der Direktivbehörde auf der 
Titelseite des bezüglichen Abfertigungspapieres mit rother Schrift anzugeben. 
Mit der Ausfertigung der Einfuhrscheine sind zwei einander überwachende Beamte zu beauftragen, 
welche zugleich für die richtige Ausfüllung der Spalten 1 bis 11 des Ausfertigungsregisters einzustehen 
haben. Die Spalte 9 des Registers wird halbmonatlich aufgerechnet und die Gesammtsumme viertel- 
jährlich für den abgelaufenen Theil des Etatsjahres festgestellt. Die Spalten 12 bis 14 dürfen nur von 
einem Beamten ausgefüllt werden, welcher bei der Ausfertigung der Einfuhrscheine nicht mitgewirkt hat. 
Bevor die Einfuhrscheine die Unterschrift oder das Facsimile des Vorstandes der Direktivbehörde 
erhalten, ist auf der Vorderseite, unten rechts, der Vermerk „Ausgefertigt“ von einem der bei der Aus- 
fertigung betheiligten Beamten der Direktivbehörde, welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit 
der ausgefertigten Scheine übernimmt, zu unterschreiben. 
7. Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere mit den ausgefertigten Einfuhrscheinen an das 
Hauptamt behufs der Zufertigung an die betreffenden Hebestellen. Letztere händigen die eingegangenen 
Scheine den Versendern gegen Bescheinigung aus und nehmen die zurückempfangenen Abfertigungspapiere 
wieder zu den Registerbelägen. 
8. Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, entweder innerhalb sechs Monate, vom Tage 
der Ausstellung an gerechnet, bei jeder zur Vornahme der betreffenden Eingangsabfertigung befugten 
Zollstelle die gleiche Menge der in dem Einfuhrscheine bezeichneten Getreidegattung vom Auslande ohne 
Zollentrichtung in das Zollgebiet einzuführen oder den Schein nach Ablauf einer Frist von 4 Monaten, 
vom Tage der Ausstellung an gerechnet, innerhalb eines darauffolgenden sechsmonatlichen Zeitraums bei 
jeder Zollstelle eines deutschen Bundesstaats auf Zollgefälle für Waaren der in der Anlage bezeichneten 
Art statt baarer Zahlung in Anrechnung zu bringen, sofern nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch 
Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist. 
Eine baare Herauszahlung auf die Einfuhrscheine wird nicht geleistet. 
Die Anrechnung hat der Inhaber des Scheins durch Ausfüllung und Vollziehung des auf dem 
letzteren befindlichen Vordrucks zu bescheinigen. Diese Bescheinigung dient als Kassenquittung. Unter der
	        

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