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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
lehrbuch_staatsrecht_0001
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht
Author:
Schulze, Hermann
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Breitkopf & Härtel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Systematischer Theil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Von der Gliederung des Staatsorganismus. (Verfassungsrecht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Von den Staatsämtern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Staatsdienern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Von den Rechten der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes
  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)
  • Cover
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort
  • Inhalt.
  • Introduction
  • Vorbereitender Theil.
  • Systematischer Theil.
  • Erstes Buch. Das Landesstaatsrecht.
  • Erste Abteilung. Von der Gliederung des Staatsorganismus. (Verfassungsrecht.)
  • Erstes Kapitel. Von dem Staatsoberhaupte oder dem Monarchen.
  • Zweites Kapitel. Von den Staatsämtern.
  • Erster Abschnitt. Vom Amtsorganismus.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Staatsdienern.
  • I. Geschichtliche Entwicklung des Staatsdienerverhältnisses in Deutschland.
  • II. Juristische Natur des heutigen Staatsdienstes.
  • III. Begründung und Beginn des Staatsdienstes.
  • IV. Pflichten der Staatsdiener.
  • V. Von den Rechten der Beamten.
  • VI. Versetzung. Stellung zur Disposition. Suspension der Beamten.
  • VII. Beendigung des Staatsdienerverhältnisses.
  • Drittes Kapitel. Von den Staatsangehörigen.
  • Viertes Kapitel. Von den Körpern der Selbstverwaltung, besonders von den Gemeinden.
  • Fünftes Kapitel. Von der Volksvertretung oder dem Landtage.
  • Zweite Abteilung. Von den Funktionen des Staatsorganismus. (Regierungsrecht.)
  • Blank page

Full text

2. Von den Staatsämtern. 333 
$ 133. 
V. Von den Rechten der Beamten. 
Den viel umfassenden Pflichten der Staatsdiener stehen ebenso 
wichtige Rechte derselben gegenüber. Diese Rechte haben eine 
verschiedene Natur, indem sie bald unmittelbare Konsequenzen 
aus dem Wesen (des Staatsamtes sind und somit einen öffentlich- 
rechtlichen Charakter haben oder mittelbare Folgen sind, indem 
durch Uebertragung des Amtes für den Beamten auch gewisse ver- 
mögensrechtliche Befugnisse von privatrechtlichem Charakter be- 
gründet werden. Wie niemand ein Recht auf Anstellung im Staats- 
dienst hat, so hat auch kein Beamter ein persönliches Recht auf 
Beibehaltung seines Amtes, auf Fortführung seiner Amtsverrich- 
tungen. Den eigenen Rechten des Beamten stehen daher die 
obrigkeitlichen Befugnisse gegenüber, welche der Beamte 
ausübt; sie sind, wie Laband richtig hervorhebt, nicht seine 
Iechte, sondern Rechte des Staates; »mit ihrer Handhabung be- 
thätigt er nicht ein ihm zustehendes Recht, sondern erfüllt eine ihm 
obliegende Pflicht.« 
1) Recht auf Schutz. 
Der Staat gewährt allen seinen Angehörigen den nöthigen 
Rechtsschutz und an diesem allgemeinen Schutz nimmt auch der 
Beamte Theil. Da aber der Beamte durch Ausübung seines Amtes 
leicht in Konflikte mit solchen Personen geräth, denen er pflicht- 
gemäss entgegen treten muss, so ist der Staat verpflichtet, dem Be- 
amten bei der Ausübung seines Amtes noch einen besonderen Schutz 
angedeihen zu lassen. Der Staat übt diesen Schutz vermittelst der 
Strafgewalt aus, indem er alle Verletzungen des Beamten bei Aus- 
übung seines Amtes oder in Beziehung auf sein Amt unter beson- 
dere Strafandrohungen stellt. So ist nach $ 113 des Reichsstrafge- 
setzbuches mit Strafe bedroht, »wer einem Beamten, welcher zur 
Vollstreckung von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der 
Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der 
Greerichte berufen ist, in der rechtmässigen Ausübung seines Amtes 
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet«. 
Ebenso wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Be- 
hörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlassung einer 
Amtshandlung zu nöthigen ($ 114 des Reichsstrafgesetzbuches).
	        

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