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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
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Full text

114 Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner. 
Aachweis der Primareife seitens früherer Ober- 
sekundaner einer höheren Lehranstalt. 
Berlin, den 4. November 1908. 
Es sind neuerdings verschiedene Fälle zu meiner Kenntnis 
gelangt, in denen früheren Obersekundanern höherer Lehranstalten, 
welche die Schule verlassen hatten, ohne die Versetzung nach Unter- 
prima zu erreichen, nach einiger Zeit privater Vorbereitung gestattet 
worden ist, mitten in dem auf ihren Abgang von der Schule 
folgenden Halbjahre die Prüfung behufs Nachweises der Reife für 
die Prima auf Grund des Runderlasses vom 11. November 1893 — 
U II. 2368 — (Zentrbl. 1894 S. 269) bezw. vom 8. Juli 1902 
— U II. 1466 — (Zentrbl. S. 537) abzulegen. 
Ein derartiges Verfahren steht nicht im Einklang mit der 
Bestimmung des dort angezogenen Erlasses vom 29. Oktober 1874 
— U II. 5472 —, nach welcher früheren Schülern einer höheren 
Lehranstalt die Darlegung der Reife für die Prima nur nach Ablaus 
derjenigen Zeit zu gestatten ist, welche sie auf der Schule zu diesem 
Zwecke gebraucht haben würden. Der Schlußsatz aber dieses Er- 
lasses, der von den in außerordentlichen Fällen zulässigen Ausnahmen 
von der Regel handelt, kann nach seinem Zusammenhange wie nach 
seinem Wortlaute an sich nicht als geeignet anerkannt werden, das 
in Rede stehende Verfahren zu rechtfertigen. 
Ich nehme daher Veranlassung, entsprechend der grundsätzlichen 
Anschauung, welche auch dem § 9 der Bestimmungen über die Ver- 
setzungen der Schüler vom 25. Oktober 1901 — U II 3389 — 
(Zentrbl. S. 879) zugrunde liegt, ausdrücklich festzustellen, daß, wer 
am Schlusse des Lehrganges der Obersekunda die Schule verläßt, 
ohne in die Unterprima versetzt zu sein, zur Prüfung behufs Nach- 
weises der Primareife als sogenannter Extraneer frühestens gegen 
den Schluß des auf den Abgang von der Schule folgenden Halb- 
jahres zugelassen werden kann. 
Demgemäß ist in Zukunft gleichmäßig zu verfahren. Sollte 
das Königliche Provinzial-Schulkollegium in besonderen Fällen eine 
Abweichung von dieser Bestimmung zu befürworten für angezeigt 
erachten, so ist darüber hierher zu berichten. 
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Im Auftrage: Althoff.
	        

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