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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung. 115 
Form der Seugnisse über die bestandene Schlußprüfung 
an den sechsstusigen höheren Sschulen. 
Berlin, den 11. Juni 1904. 
Unter Hinweis auf die Abänderungen, welche der § 90 der 
Deutschen Wehrordnung und das zu diesem gehörige Muster 18 durch 
die neuerdings in Nr. 15 des Zentrbl. für das Deutsche Reich unter 
dem 8. April d. Is. veröffentlichte Novelle erfahren haben"), veranlasse 
ich die Königlichen Provinzial-Schulkollegien darauf zu halten, daß 
die in der Ordnung der Reifeprüfung vom 27. Oktober 1901 und 
in den Bestimmungen über die Schlußprüfung vom 29. Oktober 1901 
sowie in deren Anlagen vorgesehene Unterscheidung von Reifeprüfungen 
(an den neunstufigen höheren Schulen) und Schlußprüfungen (an den 
nur sechsstufigen) gleichmäßig durchgeführt wird. 
Gleichzeitig nehme ich Anlaß, betreffs der den Schülern von 
militärberechtigten höheren Privatschulen nach dem Bestehen der Schluß- 
prüfung auszustellenden Zeugnisse folgendes zu bemerken: 
In zahlreichen Fällen der bezeichneten Art würde an sich die 
Aushändigung eines nach Muster 18 zu § 90 der Wehrordnung aus- 
gestellten Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung für den 
einjährigfreiwilligen Dienst genügen. Wird es aber für angezeigt 
erachtet, den betreffenden Schülern eingehendere Zeugnisse mitzugeben, 
so sind diese in allem Wesentlichen nach dem den Bestimmungen über 
die Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen (Progym- 
nasien, Realprogymnasien und Realschulen) beigefügten Vordrucke 
mit der Maßgabe auszustellen, daß 
1. in der Ülberschrift die in Klammern stehenden Worte: „Prüfung 
der Reife für die Obersekunda“ und 
*) In § 90, k# ist zu den Worten „der zweiten Klasse“ solgende Fußnote 
gesetzt worden: „d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der Untersekunda (nach 
weitverbreiteter Bezeichnung) bei Vollanstalten“; 
in § 90, 2b ebenso zu den Worten „der ersten Klasse“ die Fußnote: 
„d. h. der einjährige erfolgreiche Besuch der obersten Klasse bei siebenstufigen 
Nichtvollanstalten“; 
in § 90, 2c ist hinter „Reifeprüfung“ eingeschaltet: „(Schlußprüfung)“; 
in § 90, 4 Absatz 1 sind die Worte „Reifezeugnisse für die erste Klasse" 
ersetzt durch: „Zugnisse der Reife für die erste Klasse“ und 
ebenda Absatz 2 hinter „Reifezeugnissen“ die Worte eingeschaltet: „Zeug- 
nissen über die bestandene Schlußprüfung“. 
5 900, 8 ist gestrichen. 
Im Muster 18 zu § 90, 4 ist „Entlassungsprüfung“ ersetzt durch „Reife- 
prüfung (Schlußprüfung)“. g
	        

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