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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen. 117 
Sulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen 
Prüfungen. 
Berlin, den 5. März 1907. 
Hinsichtlich der Zulassung der Oberrealschüler zu den ärzt- 
lichen Prüfungen hat der Bundesrat unter dem 31. Januar 1907 
folgendes beschlossen: 
I. Die 8§§ 6, 7 und 23 der Prüfungsordnung für ärzte vom 
28. Mai 1901 werden, wie folgt, abgeändert: 
§ 6. 
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem 
deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer 
deutschen Oberrealschule. 
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Real- 
gymnasium oder einer Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs 
darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (8 65). 
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzu- 
weisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, 
welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgym= 
nasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer 
deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt 
das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an 
diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund 
einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gym- 
nafiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 
§ 7. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende 
nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) mindestens 
fünf Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des 
Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon 
innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahrs er- 
folgen. 
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, so- 
fern der Studierende während dieser Zeit an einer Universität im- 
matrikuliert war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis 
zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) einem 
dem medizinischen verwandten Universitätsstudium gewidmet, 
 
	        

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