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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publisher:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.

Chapter

Title:
Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
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Full text

Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen. 117 
Sulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen 
Prüfungen. 
Berlin, den 5. März 1907. 
Hinsichtlich der Zulassung der Oberrealschüler zu den ärzt- 
lichen Prüfungen hat der Bundesrat unter dem 31. Januar 1907 
folgendes beschlossen: 
I. Die 8§§ 6, 7 und 23 der Prüfungsordnung für ärzte vom 
28. Mai 1901 werden, wie folgt, abgeändert: 
§ 6. 
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem 
deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer 
deutschen Oberrealschule. 
Das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium, einem Real- 
gymnasium oder einer Oberrealschule außerhalb des Deutschen Reichs 
darf nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden (8 65). 
Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzu- 
weisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, 
welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgym= 
nasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer 
deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt 
das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an 
diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund 
einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gym- 
nafiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 
§ 7. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende 
nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) mindestens 
fünf Halbjahre dem medizinischen Studium an Universitäten des 
Deutschen Reichs obgelegen hat; die Zulassung darf indessen schon 
innerhalb der letzten sechs Wochen des fünften Studienhalbjahrs er- 
folgen. 
Auf diese fünf Halbjahre ist die Zeit des Militärdienstes, so- 
fern der Studierende während dieser Zeit an einer Universität im- 
matrikuliert war und die Ableistung am Universitätsort erfolgte, bis 
zur Dauer eines halben Jahres anzurechnen. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, welche 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1 und 2) einem 
dem medizinischen verwandten Universitätsstudium gewidmet, 
 
	        

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