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Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

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Monograph

Persistent identifier:
lehrplaene_preussen_1913
Title:
Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
Subtitle:
Nebst den Bestimmungen über die Versetzungen und Prüfungen.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Lehrplan
Place of publication:
Halle a. d. Saale
Publishing house:
Buchhandlung des Waisenhauses
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1913
Edition title:
Achter Abdruck, ergänzt durch einige Ministerial-Erlasse.
Scope:
146 Seiten
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen.
  • Lehrplan des Gesangunterrichtes an den höheren Lehranstalten für die männliche Jugend.
  • Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
  • Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Bestimmungen über die Schlußprüfung an den sechstufigen höheren Schulen in Preußen.
  • Ordnung der Prüfung von Extraneern behufs Nachweises der Reife für Prima.
  • Ausfertigung von Zeugnissen der Reife für Prima.
  • Prüfungen früherer, mit dem Reifezeugnis abgegangener Schüler von Realgymnasien und Oberrealschulen in den alten Sprachen.
  • Höhe der von fremden Prüflingen an den neun- und sechsstufigen höheren Schulen zu zahlenden Prüfungsgebühren.
  • Zulassung der Abiturienten von deutschen Realgymnasien und preußischen Oberrealschulen zum Rechtsstudium.
  • Nachweis der Primareife seitens früherer Obersekundaner einer höheren Lehranstalt.
  • Form der Zeugnisse über die bestandene Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen.
  • Ausnahmsweise Zuerkennung der Reife für die Unterprima an Schüler der Obersekunda nach anderthalbjährigem Besuche dieser Klasse.
  • Zulassung der Oberrealschüler zu den ärztlichen Prüfungen.
  • Förderung des englischen Unterrichts an den Gymnasien.
  • Einführung des biologischen Unterrichts in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Linearzeichenunterricht an den Realanstalten.
  • Vereinbarung der Bundesregierungen über die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse.
  • Abschlußprüfungen an den sogen. Rektoratschulen.
  • Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen der höheren Lehranstalten.
  • Unterricht in der französischen und in der englischen Sprache auf der Oberstufe der Gymnasien.
  • Physikalische und chemische Arbeiten bei den Reifeprüfungen.
  • Behandlung der schriftlichen Klassenarbeiten bei den höheren Lehranstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Realanstalten.
  • Wahlfreies Linearzeichnen an den Oberrealschulen.
  • Advertising

Full text

Linearzeichenunterricht an den Realanstalten. 121 
Linearzeichenunterricht an den Realanstalten. 
Berlin, den 14. September 1908. 
Aus den Berichten der Königlichen Provinzial--Schulkollegien 
über den Linearzeichenunterricht an den Realanstalten geht hervor, 
daß es notwendig ist, den Schülern die Teilnahme an diesem Unterricht 
zu erleichtern und ihnen zugleich die Wahl freizustellen, ob sie sich 
mehr nach der mathematischen oder mehr nach der zeichnerischen Seite 
hin ausbilden wollen. Ich bestimme daher, daß der genannte Unterricht 
von Ostern 1909 folgendermaßen geregelt wird: 
I. Für den Linearzeichenunterricht sind den Lehrplänen von 1901 
entsprechend an den Realschulen von Klasse III, an den übrigen Real- 
anstalten von O0 III ab wöchentlich 2 Stunden anzusetzen. 
II. Der Unterricht hat sich zu erstrecken: 
a) in den Klassen O0 III und Ul der Vollanstalten und der 
Realprogymnasien und in den Klassen III—I der Real= 
schulen auf: 
Maßstabzeichnen; geometrisches Darstellen einfacher Körper 
und Geräte in verschiedenen Ansichten mit Schnitten und 
Abwicklungen, 
b) in den Klassen O0 ILI—O1 der Vollanstalten auf: 
1. spezielle darstellende Geometrie, Schattenlehre und Per- 
spektive (1 Stunde wöchentlich), 
2. die Elemente der malerischen Perspektive und Schatten- 
konstruktion; projektives und perspektivisches Darstellen von 
Geräten, Gebäuden und Gebäudeteilen, von einfachen sta- 
tischen Konstruktionen, einfachen Maschinen und Maschinen- 
teilen; Terrainaufnehmen (1 Stunde wöchentlich). 
Der Unterricht in der speziellen darstellenden Geometrie, Schatten- 
lehre und Perspektive der Klassen O I—OI (6, 1) ist einem mit der 
darstellenden Geometrie vertrauten Lehrer der Mathematik zu über- 
tragen, der übrige Unterricht (a und b, 2) dem Zeichenlehrer der An- 
stalt, der die Prüfung für höhere Schulen bestanden haben muß. 
III. Der gesamte Linearzeichenunterricht ist wahlfrei. Schülern 
der Klassen O0 II—0 I, die sich zur Teilnahme melden, ist freizustellen, 
ob sie den Unterricht in der speziellen darstellenden Geometrie usw. 
(Ib, 1) oder den in der malerischen Perspektive usw. (IIb, 2) oder 
den in beiden Fächern besuchen wollen. Wer sich zur Teilnahme 
bereit erklärt, muß mindestens 1 Semester den von ihm gewählten 
Unterricht besuchen. 
  
 
	        

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