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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Monograph

Persistent identifier:
leitfaden_examen
Title:
Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1891
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vorbereitender Theil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundwissenschaften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Naturgeschichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • I. Das Fahrnispfandrecht.
  • II. Das Pfandrecht an Rechten.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

322 Buch III. Abschnitt 8. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten. 
Außerdem gilt für den Fall, daß eine mit mehreren Pfandrechten belastete Sache von 
einem Nachmann zum Verkauf gebracht wird, noch eine weitere erlesene Besonderheit: ein 
auf der Sache ruhender Nießbrauch soll durch den Pfandverkauf auch dann erlöschen, wenn 
er zwar dem Pfandrecht des ersten Pfandgläubigers nachsteht, aber dem Pfandrecht des den 
Verkauf betreibenden Nachmanns vorgeht und der Ersteher ihn nachweislich gekannt hat 
(1242 U)! 
II. Dem Verkaufsrecht steht eine Verpflichtung zum Verkauf nicht zur 
Seite: ob und wann der Gläubiger verkauft, hängt von seinem freien Belieben ab. 
e) Das Recht zur Pfandveräußerung zwecks Sicherstellung. 
§ 244d. 
I. 1. Kraft seines Pfandrechts ist der Fahrnispfandgläubiger sodann be- 
sugt, das Pfand nicht bloß zwecks Beitreibung der Pfandsumme, sondern auch. 
zwecks Sicherstellung käuflich zu veräußern. 
a) Der Pfandverkauf zwecks Sicherstellung ist auch dann zulässig, wenn. 
die persönliche Forderung des Gläubigers noch nicht auf eine Geldzahlung 
gerichtet und die Pfandsumme weder ganz noch teilweise fällig geworden ist. 
Dagegen setzt er voraus, daß das Pfand zu verderben droht oder eine wesent- 
liche Wertverminderung des Pfandes zu besorgen ist und dadurch die Sicherheit 
des Gläubigers gefährdet wird (1219 D. Außerdem ist vorausgesetzt, daß der- 
Verkauf dem Verpfänder zuvor angedroht worden ist, es sei denn, daß das 
Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschube des Verkaufs Gefahr- 
verbunden ist; im Fall der Wertverminderung ist außer der Androhung er- 
forderlich, daß der Gläubiger dem Verpfänder vergeblich eine angemessene Frist 
zur Leistung anderweitiger Sicherheit bestimmt hat (s. 1220 I, III). 
Beispiel. A. hat dem B. vor Jahren zur Sicherung für ein ihm gewährtes verzins- 
liches Darlehn von 6000 Mk. einen Rubinschmuck im Wert von 12000 Mk. verpfändet; nun 
erfährt B., daß durch die Erfindung künstlicher Rubinen der Schmuck einen Wertverlust von 
9000 Mk. erlitten hat. Hier kann B. einen Sicherungsverkauf wegen dieses Umstandes. 
allein nicht vornehmen; denn der Wertverlust ist ja kein drohender mehr, sondern ist bereits. 
eingetreten. Wohl aber ist er verkaufsberechtigt, wenn zu besorgen ist, daß die Rubinen noch 
weiter um 1000 Mk. im Preise sinken werden, muß dann aber dem A. zuvor eine ange- 
messene Frist zur Bestellung einer anderweitigen Sicherheit in Höhe von 1000 (nicht etwa 
von 9000 + 1000) Mk. setzen. Ob A. diese Sicherheit bestellt, steht in seinem Belieben; 
eine Pflicht zur Sicherstellung für den drohenden Wertverlust besteht also für ihn keineswegs. 
b) Erfolgt der Verkauf, so tritt der ganze Erlös an die Stelle des Pfandes. 
(1219 II; s. oben S. 319 6). Der Gläubiger darf also nicht, wie in dem ana- 
logen Fall beim Grundstückspfandrecht (oben S. 263, 2), aus dem Erlöse seine- 
sofortige Befriedigung suchen, sondern muß damit warten, bis die Pfandsumme 
fällig wird. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös bis dahin zu 
hinterlegen (1219 11). 
c) Im übrigen sind die Regeln, die für die Pfandveräußerung zwecks. 
Beitreibung der Pfandsumme gelten, auch für die Pfandveräußerung zwecks.
	        

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