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Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

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Bibliographic data

fullscreen: Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

Monograph

Persistent identifier:
leitfaden_examen
Title:
Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1891
DDC Group:
Bildung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Beilagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

law

Title:
I. Auszug aus dem Jagdpolizei-Gesetz vom 7. März 1850.
Document type:
Monograph
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort zur 7. Auflage.
  • Verzeichnis der benutzten Werke.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Vorbereitender Theil.
  • Einleitung.
  • I. Grundwissenschaften.
  • Praktischer Theil. II. Fachwissenschaften.
  • A. Standortslehre.
  • Einleitung.
  • I. Die Lehre vom Boden.
  • II. Die Lehre vom Klima.
  • Fragebogen zur Standortslehre.
  • B. Waldbau.
  • C. Forstschutz.
  • D. Forstbenutzung.
  • Anhang. Jagdlehre.
  • Von der Ausübung der Wildjagd.
  • Von den Fangmethoden und Witterungen.
  • Von den Wildfährten und Spuren.
  • Vom waidmännischen Tödten und Aufbrechen des Wildes.
  • Die Jagdkunstsprache.
  • Die verschiedenen Jagdmethoden.
  • Von dem Schutze der Jagd.
  • Beilagen.
  • I. Auszug aus dem Jagdpolizei-Gesetz vom 7. März 1850.
  • II. Gesetz über die Schonzeit des Wildes.
  • III. Gesetz über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten.
  • IV. Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl.
  • Die Strafbestimmungen des Feld- und Forstpolizei- Gesetzes vom 1. April 1880.
  • VI. Auszug aus dem Regulativ über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit dem Militairdienst im Jägercorps.
  • VII. Examen-Aufgaben.
  • Alphabetisches Register.
  • A (Abfangen) - B (Borkenkäfer)
  • B (Borkenkäfer) - F (Flügel)
  • F (Flugsand) - K (Käuze)
  • K (Kaiseradler) - N (Naturwissenschaften)
  • N (Nebel) - S (Schelladler)
  • S (Schießregeln) - U (Unkräuter)
  • U (Unorganische Körper) - Z (Zugvögel)
  • Spurentafel.
  • Uebersichtstafel der wichtigsten Forstinsekten.
  • Blank page

Full text

— 437 — 
8 13. Sowohl den Pächtern gemeinschaftlicher Jagdbezirke, als auch den 
Besitzern der im § 2 bezeichneten Grundstücke ist die Anstellung von Jägern für 
ihre Reviere gestattet. 
§ 14. Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, muß sich einen für den 
ganzen Staat gültigen, zu seiner Legitimation dienenden, auf ein Jahr und auf 
die Person lautenden Jagdschein von dem Landrathe des Kreises seines Wohnsitzes 
ertheilen lassen und selbigen bei der Ausübung der Jagd stets mit sich führen. 
An Ausländer kann ein solcher Jagdschein, jedoch nur gegen die Bürgschaft 
eines Inländers, von dem Landrathe des Wohnorts des Bürgen ertheilt werden. 
Der Bürge haftet in Folge seines Antrages für Strafen, welche auf Grund des 
§ 16, 17 und 19 gegen die Ausländer verhängt werden, sowie für die Unter- 
suchungskosten. 
Für jeden Jagdschein wird auf das Jahr eine Abgabe von Einem Thaler 
zur Kreis-Kommunal-Kasse des Wohnorts des Extrahenten entrichtet. Die ein- 
gehenden Beträge werden nach den Beschlüssen der Kreisvertretung verwendet. 
Die Ausfertigung der Jagdscheine erfolgt kosten= und stempelfrei. 
Die im Königlichen oder Kommunal-Dienst angestellten Forst= und Jagd- 
beamten, sowie die lebenslänglich angestellten Forst= und Jagdbedienten erhalten 
den Jagdschein unentgeltlich, soweit es sich um die Ausübung der Jagd in ihrem 
Schutzbezirke handelt. In Jaddscheinen, welche unentgeltlich ertheilt sind, muß 
dies und für welchen Schutzbezirk sie gelten, angegeben werden. 
§ 15. Die Ertheilung des Jagdscheines muß folgenden Personen versagt 
werden: 
a. solchen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder 
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 
b. denen, welche durch ein Urtheil des Rechts, Waffen zu führen, verlustig 
erklärt sind, sowie denen, welche unter Polizei-Aufsicht stehen, oder welchen 
die National-Kokarde aberkannt ist. 
Außerdem kann denjenigen, welche wegen eines Forst= oder Jagdfrevels oder 
wegen Mißbrauch des Feuergewehrs bestraft sind, der Jagdschein jedoch nur inner- 
halb 5 Jahren nach verbüßter Strafe versagt werden. 
§ 16. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften über Lösung von 
Jagdscheinen wird bestraft, wie folgt: 
Wer, ohne einen Jagdschein gelöst zu haben, die Jagd ausübt, wird für eine 
jede Uebertretung mit einer Geldbuße von 5 bis 20 Thaler belegt. 
Wer seinen Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt, den trifft 
eine Geldbuße bis zu 5 Thalern. 
Wer es versucht, sich durch einen nicht auf seinem Namen ausgestellten fremden 
Jagdschein zu legitimiren, um sich dadurch der verwirkten Strafe zu entziehen, der 
wird mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 Thaler belegt. 
8§ 17. Wer, zwar mit einem Jagdschein versehen, aber ohne Begleitung des 
Jagdberechtigten, oder ohne dessen schriftlich ertheilte Erlaubniß bei sich zu führen, 
die Jagd auf einem fremden Jagdbezirke ausübt, wird mit einer Strafe von 2 bis 
5 Thaler belegt.
	        

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