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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 13. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • § 13. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis.
  • § 14. Das Staatsoberhaupt.
  • § 15. Die Gesandten.
  • § 16. Die Konsuln.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

110 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
Vgl. oben $ 9 IV. Norwegen gestattet nach Königl. Beschluß vom 
10.Mai 1906 (N.R.G.3.3.111871) fremden Kriegsschiffen das Ein- 
laufen in Kriegshäfen nur auf Grund vorhergehender Erlaubnis. Allge- 
mein wird diese zum Einlaufen in die nationalen Flüsse gefordert. Da- 
gegen begnügt sich die deutsche Verordnung vom 14. Mai 1913 (Marine- 
Vdg.-Bl.1913 Nr.15) mit der vorhergehenden Anzeige, wenn cs sich 
um nicht mehr als drei Kriegsschiffe handelt. Zur Durchfahrt durch 
den Kaiser-Wilhelm-Kanal ist besondere Erlaubnis erforderlich. 
Durch Verträge sind mehrfach weitergehende Berechtigungen ein- 
geräumt worden, die sich auch aus der Meistbegünstigungsklausel er- 
geben können. So bestimmt Art.30 Abs.1 des deutsch-chinesischen 
Vertrags von 1861 (oben 8 1 Note 3): „Kriegsschiffen der kontrahieren- 
den Deutschen Staaten, welche zum Schutze des Handels kreuzen, oder 
mit Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle 
Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen.“ 
Abweichende Rechtsregeln gelten für die Dauer eines Krieges. 
Vgl. darüber unten $ 42. 
2. Abschnitt. 
Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs. 
8 13. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis. 
I. Aus dem Grundbegriffe des Völkerrechts ergibt sich ferner (oben $ 12) 
die Unterhaltung eines ständigen Verkehrs von Staat zu Staat. Dieser Ver- 
kehr kann nur hergestellt und unterhalten werden durch einzelne Glied- 
personen des Staates, die dieser als seine Organe mit seiner Vertretung be- 
auftragt hat, so daß die Handlungen der Organe als Handlungen des Staates 
selbst gelten. 
Auch der zwischenstaatliche Verkehr gehört zum Inhalt des 
Commerciums (oben $ 7 IV), das die Glieder der Staatengemeinschaft 
miteinander verbindet. Er findet seinen deutlichsten Ausdruck in Sen- 
dung und Empfang ständiger Gesandtschaften. Das diplomatische Korps 
in den Hauptstädten der Großstaaten ist das getreue Abbild des durch 
das Völkerrecht zusammengeschlossenen Staatenverbandes. 
Il. Durch die Verfassung eines jeden Staates werden die Organe bestimmt, 
die ihn im völkerrechtlichen Verkehr zu vertreten, für ihn die völkerrechtlich 
erheblichen Handlungen vorzunehmen haben. Die völkerrechtliche Vertre- 
tungsbefugnis ruht mithin auf staatsrechtlicher Grundlage; sie wird durch 
die nationale Staatsverlassung bestimmt und begrenzt. 
1. In monarchischen wie in republikanischen, in einfachen wie in zu- 
sammengesetzten Staaten kann die oberste, grundsätzlich unbeschränkte Ver- 
tretungsbefugnis (das jus repraesentationis omnimodo) einem einzelnen, dem 
Staatshaupt, übertragen sein.
	        

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