Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 13. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • § 13. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis.
  • § 14. Das Staatsoberhaupt.
  • § 15. Die Gesandten.
  • § 16. Die Konsuln.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 14. Das Stastshaupt. 113 
nicht die Ausübung seiner zolldienstlichen Verrichtungen, mithin die 
Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen." 
Ähnlich Art.8 des deutsch-schweizerischen Vertrags vom 16. August 
1905 (R.G.Bl.1906 S.349), betreffend die Errichtung deutscher Zoll- 
abfertigungsstellen auf den linksrheinischen Bahnhöfen in Basel. 
4. Im Kriege üben die militärischen Befehlshaber (mit Einschluß der 
Festungskommandanten) vielfach selbständig das Vertretungsrecht. Die Ver- 
handlungen werden durch Parlamentäre geführt. Vgl. darüber unten $ 40 VII. 
& 14. Das Staatshaupt. 
I. Das Staatshaupt (oben $ 18 II 1) hat die oberste völkerrechtliche Ver- 
tretungsbefugnis innerhalb der durch die Staatsverfassung gezogenen Schranken. 
1. Die Vertretungsbefugnis steht dem tatsächlichen Staatshaupte zu. 
Die Frage seiner Legitimität ist nicht zu prüfen. Revolution wie 
Staatsstreich sind Vorgänge des innern Staatslebens, durch welche die 
völkerrechtlichen Beziehungen des Staates nicht berührt werden. Die 
Anerkennung des siegreichen Usurpators hat nur deklaratorische Be- 
deutung. 
2. Die staatärechtlichen Beschränkungen der Vertretungsbefugnis sind 
auch völkerrechilich zu beachten. 
Die mit Überschreitung seiner Befugnisse vorgenommenen Rechts- 
handlungen des Staatshauptes sind mithin völkerrechtlich unwirksam. 
Die Frage wird von besonderer Wichtigkeit beim Abschluß von 
Staatsverträgen (unten $ 22 II), kann aber auch in Beziehung auf alle 
andern völkerrechtlichen Handlungen, so bei der Kriegserklärung wie 
bei Beglaubigung und Empfang der Gesandten, eine Rolle spielen. 
8. Nur das Staatshaupt eines Staates, der selbst völkerrechtliches Rechts- 
subjekt Ist, kommt hier In Betracht. 
Was von halbsouveränen Staaten und von Staatenverbindungen 
gesagt worden ist (oben $ 6 III und II), ist daher auch hier anzuwenden. 
4. Die Vertretung des Staates kann durch das Staatshaupt (soweit die 
Staatsverlassung dies gestattet) für bestimmte Teile des Staatsgebletes ganz 
oder teilweise an andere Personen (so an Vizekönige, Statthalter, Kolonial- 
gesellschaften) delegiert werden. 
‘ Diese Personen, die nicht kraft eigenen Rechts für den Staat 
handelnd auftreten, haben aber keinen Anspruch auf die dem Staats- 
haupte völkerrechtlich zukommende Rechtsstellung. 
U. Als Vertreter der souveränen Staatsgewalt kann das Staatshaupt keiner 
fremden Staatsgewalt unterworfen sein; darin besteht seine sogenannte Ex- 
territorialität. u 
1. Es macht dabei nach dem oben $ 13 II 1 Gesagten grundsätz- 
lich keinen Unterschied, ob es sich um ein monarchisches Staatshaupt 
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 8
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment