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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • § 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.
  • § 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände.
  • § 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.
  • § 20. Die gemischten Gerichte.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

134 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
3. Abschnitt. 
Die Organisation der Verbandstaaten. 
$ 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.') 
1. Der allgemeine völkerrechtliche Siaatenverband ruht heute noch auf ge- 
nossenschaftlicher Organisation. Bechtsetzende, rechtsprechende und voll- 
streckende Gewalt liegt daher bei der Gesamtheit der Verbandstaaten. Eine über 
den einzelnen Staaten stehende Zwangsgewealt fehlt. 
1. Die von Abgeordneten der einzelnen Staaten beschickten Kon- 
gresse oder Konferenzen können bisher nur auf Grund besonderer 
Einberufung zur Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten 
zusammentreten. Auf solchen Kongressen (z. B. Wiener Kongreß 
1814/15, Pariser Kongreß 1856, Berliner Kongreß. 1878) wurden die 
großen politischen Fragen erledigt; hier sind die wichtigsten recht- 
setzenden Vereinbarungen (Seerechtsdeklaration von 1856, die Abkom- 
men der Haager Konferenzen von 1899 und 1907) zustandegekommen; 
hier können Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern .usge- 
tragen werden; von hier aus könnte der widerstrebende Einzelstaat 
unter den Willen der Gesamtheit gebeugt werden. Auf allen Kon- 
gressen und Konferenzen kommen aber Beschlüsse grundsätzlich nur 
durch Stimmeneinhelligkeit zustande; die Stimme eines jeden Ver- 
bandsmitgliedes, ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Macht, fällt 
gleich schwer in die Wagschale. 
Denkt man sich an der Stelle dieser für den Einzelfall zusammen- 
berufenen Kongresse eine ständige Versammlung der Staaten- 
delegierten oder auch nur Versammlungen, die in bestimmter Frist: 
automatisch zusammentreten, so würde das lose Gefüge des allge- 
meinen Staatenverbandes eine wesentliche Befestigung erfahren. Solche 
regelmäßig abzuhaltenden Kongresse waren nach der Begründung der 
1) Vgl. die oben $1 Note5 sowie die unten zu $$ 38 und 44 angegebene 
Literatur. Außerdem v. Liszt, Der Wiederaufbau des Völkerrechts in D. J. 2. 
XXI 18. Derselbe, Pennsylvania Law Review. Juni 1916. Derselbe, Vom 
Staatenverband zur Völkergemeinschaft. 1917. Oppenheim, Die Zukunft des 
Völkerrechts (Festgabe für Binding). 1911. Schücking, Der Stastenverband 
der Haager Konferenzen. 1912; dazu Nippold, L. A. VII20. Erich, Probleme 
der internationalen Organisation. 1914. Hobson, Towards internat. governement. 
1915. Posonby, Democratieanddiplomacy. 1915. Woolf, Internat.governement. 
1916. ter Meulen, Der Gedanke der internationalen Organisation in seiner 
Entwicklung 1300 bis 1800. 1917. — Über Kongresse und Konferenzen: Nys 
IIIl7. Ullmann 240. — Über die Internationale Union der amerikanischen Re- 
publiken (begründet auf den panamerikanischen Konferenzen von 1889, 1902, 
1906, 1910) vgl. oben $2 Note 7,86 Note 3.
	        

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