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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • § 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.
  • § 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände.
  • § 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.
  • § 20. Die gemischten Gerichte.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

140 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
Frankreichs, Großbritanniens, Rumäniens (seit 1878), Rußlands, Sar- 
diniens (jetzt Italiens) und der Türkei. Ursprünglich sollte sie ihre 
Aufgabe (unten $ 27 II) in zwei Jahren zu Ende geführt haben und 
dann aufgelöst werden. Allein es stellte sich bald die Notwendigkeit 
heraus, ihr Mandat zu verlängern (so durch den Londoner Vertrag vom 
13. März 1871 und durch den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Art. 53, 
s. Anhang). Nach der Zusatzakte zur Schiffahrtsakte für die Donau- 
mündungen vom 28.Mai 1881 (R.G.B1.1882 S.61) ernennt die Euro- 
päische Kommission erstens den Schiffahrtsinspektor der unteren Donau 
(Inspecteur de la navigation du Bas-Danube), der von einem Kanzler 
und den Aufsehern für die verschiedenen Flußsektionen unterstützt 
wird, sowie zweitens den Kapitän des Häfens von Sulina und dessen 
ganzes Unterpersonal, und zwar mit Stimmenmehrheit und ohne Rück- 
sicht auf die Staatsangehörigkeit. Der Europäischen Kommission steht 
das Verordnungsrecht zu. Der Inspektor und der Hafenkapitän haben 
die Gerichtsbarkeit erster Instanz bei allen Übertretungen der Schiff- 
fahrtspolizei; ihr Urteil wird im Namen der Europäischen Kommis- 
sion gefällt, und an diese geht der Rechtsmittelzug. Alle Beamten 
und Arbeiter der Europäischen Kommission haben das Recht, ein be- 
sonderes Abzeichen zu tragen (auf blauem Feld die weißen Buch- 
staben C.E.D.), und auf allen Bauten und Schiffen der Kommission 
kann deren eigene Flagge ausschließlich geführt werden. Die Un- 
abhängigkeit von der Staatsgewalt der Uferstaaten ist gesichert (unten 
8271). 
8. Die durch die Kongoschiffahrtsakte vom 26. Februar 1885 (R. G. Bl. 
8. 215) vorgesehene Internationale Kommission. 
Nach Art.17 der Kongoakte soll die Kommission die Ausführung 
der Kongoschiffahrtsakte überwachen. Sie besteht aus den Vertretern 
der Signatarmächte sowie derjenigen Mäohte, welche später der Akte 
beitreten. Ihre Mitglieder, sowie die von ihr ernannten Agenten sind 
in der Ausübung ihrer Funktionen mit dem Privileg der Unverletz- 
lichkeit bekleidet. Der gleiche Schutz soll sich auf die Amtsräume, 
Bureaus und Archive der Kommission erstrecken (Art.18). Die Kom- 
mission hat Bestimmungen über die Schiffahrt, die Flußpolizei, das 
Lotsen- und Quarantänewesen auszuarbeiten. Übertretungen dieser Be- 
stimmungen werden da, wo die Kommission ihre Machtbefugnisse un- 
mittelbar ausübt, von ihren Agenten, sonst von dem Uferstaate geahndet 
(Art.19). In der Ausübung ihrer Befugnisse ist die Kommission von 
der Landesgewalt unabhängig (Art 20)” Der Kommission ist (durch 
Art.21) die Befugnis eingeräumt, im Notfalle zur Erfüllung ihrer 
Aufgabe die Kriegsschiffe der Signatarmächte heranzuziehen. — Die 
Kommission ist nicht ins Leben getreten.
	        

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