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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • § 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.
  • § 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände.
  • § 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.
  • § 20. Die gemischten Gerichte.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften. 145 
Das Bureau besteht seit 1886 (unten 832 II). Es ist mit dem 
unter 4 genannten vereinigt, steht unter der Aufsicht des schweize- 
rischen Departements der auswärtigen Angelegenheiten und wird durch 
einen Generalsekretär mit drei Hilfskräften gebildet. Die von ihm 
herausgegebene Monatsschrift „Le droit d’auteur“ erscheint einstweilen 
nur in französischer Sprache. 
6. Das Bureau central de PAssociation g6od&sique Internationale in Potg- 
dam. 
Das Bureau, 1862 begründet (unten $ 36 III), ist berufen, den 
ständigen Ausschuß der genannten Staatenverbindung, der aus sieben 
von dieser besoldeten Mitgliedern besteht, in seinen rein wissenschaft- 
lichen Arbeiten zu unterstützen. An der Spitze des Bureaus steht als 
Direktor der Leiter des preußischen geodätischen Instituts, dem aber 
zur Wahrung des internationalen Charakters des Amtes auf Grund der 
Übereinkunft vom 30. Oktober 1886?) (revidiert 11.Oktober 1895) ein 
ständiger Sekretär an die Seite gesetzt wurde. 
*. Die Bureaus der Staatenvereinigung zur Bekämpfung des Sklaven- 
raubes und des Sklavenhandels; und zwar a) das Bureau International maritiem 
in Zanzibar mit seinen Hilfsämtern;-b) das Bureau spöclal in Brüssel. 
Die beiden Bureaus sind geschaffen worden durch die Brüsseler 
Generalakte vom 2. Juli 1890 (unten 83714). Das Bureau zu Zanzibar 
ist zusammengesetzt aus den Vertretern der Signatarmächte. Seine 
Aufgabe ist eine praktische: es hat alle Schriftstücke und alle Auskünfte 
zu sammeln, die der Bekämpfung des Sklavenhandels dienlich sein 
können. Es hat die Befugnis, Hilfsbureaus in andern Gebieten. der 
verdächtigen Zone, insbesondere am Roten Meere, einzurichten. Das 
„Spezialbureau‘ in Brüssel dagegen soll den Austausch aller Gesetze 
und Verordnungen, sowie aller statistischen Nachrichten vermitteln, 
welche Gegenstände der Brüsseler Generalakte betreffen. 
8. Das Bureau des internationalen Verbandes zur Veröffentlichung der 
Zolltarite zu Brüssel. 
Der im Jahre 1890 gegründete Verband (unten $28V) hat ein 
besonderes Bureau beauftragt, die Zolltarife der verschiedenen Staaten 
und die sie abändernden Gesetze und Verordnungen zu sammeln und 
so rasch als möglich zu veröffentlichen. Das Bureau steht unter dem 
Schutz des belgischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. 
Das von ihm herausgegebene „Bulletin international des douanes‘“ 
erscheint in fünf Sprachen (deutsch, französisch, englisch, italienisch 
und spanisch). Der Direktor des Bureaus wird unterstützt durch einen 
Sekretär und zehn Übersetzer. 
2) Daher ist dieses Jahr für die hier festgehaltene ohronologische Reihenfolge 
maßgebend. 
v. Liszt, Völkerrecht, 11. Aufl. 10
	        

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