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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • § 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.
  • § 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände.
  • § 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.
  • § 20. Die gemischten Gerichte.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 20. Die gemischten Gerichte. 147 
12. Das landwirtschaftliche Institut in Rom. 
Es wurde durch die Konvention vom 7.Juni 1905 geschaffen 
(unten 835 V) und besteht aus einem ständigen Komitee, das das 
Material zu sammel:ı und Auskünfte zu erteilen hat, sowie der all- 
gemeiner. Versammlung der staatlichen Delegierten. 
18. Das internationale Bureau für Funkentelegraphie In Bern. 
Es beruht auf Art.13 der convention radiotelegraphique inter- 
nationale vom 3.November 1906 und ist mit dem Telegraphenbureau 
(oben 1) verbunden). 
14. Das Bureau des Internationalen Verbandes der Straßenkongresse zu 
Paris. | 
Gegründet 1908 (Jahrbuch 1909). Der Verband wird nur teil- 
weise durch Delegierte der Regierungen gebildet, gehört also, streng 
genommen, nicht hierher). 
$ 20. Die gemischten Gerichte. 
L 1. „Gemischte Gerichte‘“ sind Gerichte, die aus einheimischen und aus 
fremden Richtern zusammengesetzt sind, um über Streitigkeiten zwischen Ein- 
heimischen und Fremden oder zwischen Fremden verschiedener Nationen zu 
entscheiden.!) 
Die gemischten Gerichte bedeu.ca eine Einschränkung der kon- 
sularischen Gerichtsbarkeit und insoweit eine wenigstens teilweise An- 
erkennung der Landesgewalt; sie bedeuten aber gleichzeitig, daß die 
Kulturmächte sich nicht entschließen können, die Gerichtsbarkeit über 
ihre Staatsangehörigen, uneingeschränkt in die Hände der Landes- 
gerichte zu legen. Die gemischten Gerichte stellen daher eine Über- 
gangsform dar, deren weitere logische Entwicklung zu ihrem eigenen 
Untergang führen muß. Ihr völkerrechtlicher Charakter ist bestritten 
und zweifelhaft. | 
Eine Abart bilden die „gemischten Gerichte‘ in den unter dem 
Kondominium mehrerer Staaten stehenden Gebieten. So der „oberste 
Gerichtshof“, der durch die Generalakte der Berliner Konferenz vom 
14.Juni 1889 auf Samoa von dem Deutschen Reiche, Großbritan- 
nien und den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart worden 
war, aber infolge der Aufteilung der Inseln zwischen Deutschland 
4) R.G. XV doc. 24. Vgl. unten $29 113. 
5) Strupp nennt nach dem Annuaire de la vie internat. 1393, 397 noch zwei 
weitere Verwaltungsgemeinschaften: 1. zur Erforschung der Meere; Abkommen 
vom 11. Mai 1901, Zentralbureau in Kopenhagen; 2. für Erdbebenforschung; Ab- 
kommen vom 28. Juli 1903, revidiert 15. August 1905, Zentralbureau in Straßburg. 
Für beide sind im Etat des Deutschen Reiches Beiträge ausgeworfen. 
1) Die seit 1883 in Siam eingerichteten sogenannten internationalen Gerichte 
sind in Wirklichkeit rein siamesische Landesgerichte. 
10*
	        

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