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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Die gemischten Gerichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • § 17. Die Organisation des allgemeinen Staatenverbandes.
  • § 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände.
  • § 19. Die Ämter der internationalen Verwaltungsgemeinschaften.
  • § 20. Die gemischten Gerichte.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 20. Die gemischten Gerichte. 149 
Belgien, Dänemark, Griechenland, die Niederlande, Portugal, Rußland, 
Schweden, Norwegen, Spanien, die Vereinigten Staaten Amerikas 
schlossen sich später an. Die Gerichte traten am 1. Februar 1876 zu- 
nächst nur für die Dauer von fünf Jahren ins Leben. Doch wurden 
ihre Funktionen nach Ablauf dieser Zeit wiederholt, zuletzt bis 1.Fe- 
bruar 19165), verlängert. Im. Jahre 1900 ist die Zuständigkeit der 
gemischten Gerichte nicht unwesentlich erweitert worden (ägyptisches 
Dekret vom 26. März 1900). Seit dem 1. Januar 1913 üben die ver- 
einigten Kammern des Appellhofes eine legislative Gewalt im Bereich 
der gemischten Gesetzgebung aus. Seit dem französisch-englischen 
Abkommen vom 8. April 1904 (oben S. 29) wurde von englischer 
Seite die Umgestaltung der gemischten Gerichte in Aussicht genom- 
men®); seit Ausbruch des Krieges ist ihre Tätigkeit unterbrochen 
(Vergewaltigung der deutschen und österreichisch-ungarischen Richter). 
2. Als gemischte Gerichte bestehen: 
8) Drei Gerichtshöfe erster Instanz in Alexandrien, Kairo und Mansurah 
(früher in Zagazig, dann in Ismailia). 
Sie zerfallen in Zivil- und Handelskammern, jede mit fünf Rich- 
tern (zwei eingeborenen und drei fremden) besetzt. Sie sind zugleich 
korrektionelle Gerichte und in diesem Falle besetzt mit drei Richtern 
(einem eingeborenen und zwei fremden) und vier (fremden) Beisitzern, 
von denen zwei von den Staatsangehörigen des Angeklagten genommen 
werden. Übertretungen von Nichtägyptern werden in erster Instanz 
durch einen der fremden Richter von der Nationalität des Angeklagten 
abgeurteilt. 
b) Der Appellationshof in Alexandrien, der mit sechs ägyptischen und 
zehn fremden Richtern besetzt ist. , 
Die Senate bestehen aus drei einheimischen und fünf fremden 
Richtern Hier tritt auch das Schwurgericht zusammen, das aus zwölf 
nichtägyptischen Geschworenen und drei Richtern des Appellations- 
hofes (einem ägyptischen und zwei nichtägptischen) besteht. 
Die nichtägyptischen Mitglieder dieser Gerichtshöfe werden von 
dem Vizekönige von Ägypten auf Vorschlag und mit Zustimmung der 
keit der deutschen Konsuln in Ägypten (R. G. Bl. 8.23), und die dazu gehörende 
Ausführungsverordnung vom 23. Dezember 1875 (R. G. Bl. S. 381). — Von der 
Auffassung des Textes vielfach abweichend v. Grünau; nach ihm handelt es sich 
um völkerrechtlich gebotene, aber national-ägyptische Gerichte, die nach natio- 
nalem Recht urteilen. Ähnlich Fleischmann und Strupp I 385 Notel. Über- 
einstimmend mit dem Text Schwoerbel und Gane. Das Dekret vom 11. No- 
vember 1911 (Bestimmungen über den Vorsitz) siehe in N.R.G. 3. s. V 727. 
5) N.R.G. 3. s. IX 47. — Dekret des Khedive vom 30. Januar 1910, ab- 
gedruckt in N.R. G. 3. s, 11I 320. 
6) Über Lord Cromers Vorschläge vgl. Gidel, R. G. XIII408. Bolm 127.
	        

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