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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Begriff und Einteilung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • § 21. Begriff und Einteilung.
  • § 22. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • § 23. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 24. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse.
  • § 25. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse. $ 21. Begriff und Einteilung. 153 
Daraus ergibt sich aber auch abermals (oben $ 8 III 3), daß der 
Begriff der sogenannten völkerrechtlichen Servituten unhalt- 
bar ist. Denn wenn es sich wirklich nur um die Einräumung eines 
dinglichen Rechtes an fremder Sache handelt, so liegt ein völker- 
rechtliches Rechtsverhältnis überhaupt nicht vor. Hat aber ein Staat 
dem andern die Ausübung von Hoheitsrechten auf seinem Gebiet ge- 
stattet oder sich in der Ausübung seiner Staatsgewalt vertragsmäßig 
beschränkt, so ist von einem dinglichen Recht an fremder Sache nicht 
mehr die Rede. Entweder Einschränkung des dominiums: dann entfällt 
die Anwendung des Völkerrechts; oder aber Einschränkung des impe- 
riums: dann entfällt der Begriff der Servitut. 
Von diesem Standpunkt aus kann auch die Beurteilung derjenigen 
Staatenverträge keine Schwierigkeiten bieten, welche die über Hoheits- 
rechte getroffenen Vereinbarungen hinter dem Schein eines privat- 
rechtlichen Rechtsgeschäftes, verbergen. Sie sind stets nach Völker- 
recht, niemals nach nationalem Privatrecht zu beurteilen. Der ge- 
wollte Inhalt des Geschäftes, nicht die zu seiner Verdeckung gewählte 
Einkleidung, ist maßgebend. Das Rechtsgeschäft, durch welches Schwe- 
den im Jahre 1877 die Insel St. Barthelemy gegen Zahlung einer Summe 
Geldes an Frankreich, Dänemark im Jahre 1916 die westindischen 
Inseln an die Vereinigten. Staaten abgetreten hat, ist kein „Kauf“ im 
Sinne des ‚Privatrechts, sondern völkerrechtliche Gebietsübertragung. 
Dasselbe gilt von dem Vertrage vom 12. Februar (30. Juni) 1899, durch 
welchen Spanien die Karolinen, die Palauinseln sowie die damals unter 
seiner Herrschaft stehenden Marianen gegen Zahlung von 25 Millionen 
Pesetas an das Deutsche Reich „verkaufte“. Der „Pacht‘-Vertrag, den 
Chin mit dem Deutschen Reich am 6.März 1893 über die Abtretung 
der Kiautschoubucht geschlossen hat, ist völkerrechtlicher Natur. China 
hat die Ausübung der Hoheitsrechte an das Deutsche Reich abgetreten. 
Daß die Form eines auf 99 Jahre geschlossenen Pachtvertrages ge- 
wählt worden ist, um die Empfindlichkeit des einen Kontrahenten‘ 
und die Begehrlichkeit andrer Mächte zu schonen, ist völkerrechtlich 
durchaus gleichgültig (oben $10IV4). Auch der „Pachtvertrag‘, der 
gemäß Art.8 (Jahrbuch I 64) des deutsch-französischen Abkommens 
über Äquatorial-Afrika vom 24. November 1911 (R.G.Bl. 1912 S. 206) 
abgeschlossen worden ist, enthält neben seinen privatrechtlichen Be- 
stimmungen die Einräumung eines Durchzugsrechts, also eine Ein- 
schränkung der deutschen Staatsgewalt°®). Das sogenannte Testament 
des Königs der Belgier vom 2. August 1889, durch welches er als souve- 
räner Herrscher des Kongostaates alle seine Rechte an diesem Staat 
auf Belgien überträgt, ist einseitiger Staatsakt eines souveränen Staates, 
3) Vgl.Schoenborn, K. Z. VII 438.
	        

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