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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

6 Einleitung. 
Il. Die Rechtsnatur des Völkerrechts°). 
1. Die Völkerrechtsgemeinschaft ruht auf dem genossenschaftlichen, 
nicht auf dem herrschaftlichen Prinzip; sie Ist kein Staatenstaat, sondern ein 
Staatenverein, ein Zweckverband selbstherrlicher Staaten. 
Der Staat setzt begrifflich eine über dem einzelnen stehende Ge- 
walt voraus; einen Herrscherwillen, der etwas anderes ist als die 
Summe der Einzelwillen, eine Herrschermacht, die den einzelnen erfaßt 
und ihn, auch gegen seinen Willen, festhält. Auch der Staatenstaat 
ist nicht denkbar ohne eine über den einzelnen Gliedstaaten stehende 
und sie erfassende Zentralgewalt. Die Völkerrechtsgemeinschaft aber 
wird gebildet durch unabhängige Staaten, die die Anerkennung eines 
über ihnen stehenden Herrscherwillens weit von sich ablehnen. In der 
Völkerrechtsgemeinschaft ist der Wille der Gesamtheit, mag er auf 
Staatenkongressen ausdrücklich festgestellt werden, mag er nur aus 
der Staatenübung erkennbar sein, nichts anderes als der Wille der 
sämtlichen einzelnen. Den schärfsten Ausdruck findet dieser grund- 
legende Satz in der Tatsache, daß völkerrechtliche Vereinbarungen 
nur diejenigen Staaten binden, die sich binden wollen, daß, rechtlich 
betrachtet, die Stimme des kleinsten Staates genau so schwer ins Ge- 
wicht fällt, wie die seines übermächtigen Nachbarn, daß jede Majori- 
sierung der Minderheit grundsätzlich ausgeschlossen ist. 
2. Die verbindende Kraft schöpfen die völkerrechtlichen Normen mithin 
aus dem sich selbst bindenden Willen der Staaten, nicht aus dem Willen einer 
diesen übergeordneten Macht. Das Völkerrecht Ist Vertrag, nicht Gesetz; 
aber gerade als Vertrag positives Recht. . | 
Wenn heute noch vereinzelte Theoretiker (so A. Lasson, die beiden 
Zorn, E. I. Bekker) die Rechtsnatur des Völkerrechtes bestreiten, so 
beruht diese Ansicht auf einer unrichtigen, weil einseitigen Auffassung 
des Rechtsbegriffes. 
Geht man davon aus, daß der Rechtssatz nur von einer über- 
geordneten Herrschergewalt geschaffen werden kann, dann freilich 
ist Recht nur im Staate möglich und Völkerrecht ein logischer Wider- 
spruch. Aber wie die Geschichte des nationalen Rechts uns Ichrt, kann 
5) Ullmann 17 mit Literatur. Jellinek, System der subjektiven öffent- 
lichen Rechte. 2. Aufl. 1905. S. 310. Niemeyer N.Z.XX1. Bekker, D.J.Z. 
XVII 17. Cavaglieri, R.G. XVIII 259. Baty, International. law. 1909. 
Higgins, The binding force of international law. 1910. v. Liszt, Das Wesen 
des völkerrechtlichen Staatenverbandes und der internationale Prisenhof. (Fest- 
gabe für v. Gierke). 1910. Huber, Jahrbuch des öffentlichen Rechts IV (1910) 56. 
Lucas, Stastsrechtlicher und völkerrechtlicher Zwang (Festgabe für Güterbock) 
1910. Grosch, Der Zwang im Völkerrecht. 1912. Verdroß (Anhänger von 
Kelsen) K.Z. VIII329. Heilborn, bei Stier-Somlo I1lS.16. — Die Frage ist 
während des Weltkrieges oft erörtert worden. Die beste Zusammenfassung bietet 
Zitelmann, Der Krieg und das Völkerrecht. 2. Aufl. 1916.
	        

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