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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 27. Die Fluß- und Kanalschiffahrt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • § 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres.
  • § 27. Die Fluß- und Kanalschiffahrt.
  • § 28. Handel und Industrie.
  • § 29. Die Verkehrsanstalten.
  • § 30. Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 27. Die Fluß- und Kanalschiffahrt. 199 
Der .maritime Suezkanal wird stets, in Kriegszeiten wie in Frie- 
denszeiten, jedem Handels- und jedem Kriegsschiff ohne Unterschied 
der Flagge frei- und offenstehen. 
Die Mächte verpflichten sich, die freie Benutzung des Kanals 
im Krieg wie im Frieden nicht zu beeinträchtigen. Der Kanal wird 
niemals der. Ausübung des Blockaderechts unterworfen werden (Art.1). 
Ebenso soll die Sicherheit des Süßwasserkanals und seiner Zuflüsse 
nicht beeinträchtigt werden (Art.2). Die Mächte verpflichten sich, 
das Material, die Anstalten, Bauten und Arbeiten beider Kanäle zu 
respektieren (Art. 3). 
Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen 
der Kriegführenden offenstehen wird, verpflichten sich die Vertrags- 
mächte, kein Kriegsrecht, keinen Akt der Feindseligkeit und keine 
Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt im 
Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen Eingangs- 
häfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen, von dem Eingangs- 
hafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst eine der kriegführen- 
den Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der Kriegführenden dürfen 
im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich nur so weit aufhalten, als 
es unumgänglich notwendig ist, um sich mit Lebensmitteln oder an- 
dereu Bedürfnissen zu versehen. Die Durchfahrt der Kriegsschiffe 
durch den Kanal wird in möglichst kurzer Frist nach den geltenden 
Reglements und ohne andern Aufenthalt geschehen als denjenigen, der 
durch die Bedürfnisse des Dienstes erfordert wird. Der Aufenthalt der 
Kriegsschiffe in Port Said und auf der Reede von Suez darf, den Fall 
der Seenot (reläche forc&e) ausgenommen, vierundzwanzig Stunden 
nicht übersteigen. Zwischen der Ausfahrt eines Kriegsschiffes aus 
einem der Eingangshäfen und der Ausfahrt eines dem Gegner gehören- 
den Kriegsschiffess muß ein Zeitraum von vierundzwanzig Stunden 
liegen (Art.4). 
Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegführenden in dem Kanal 
und seinen Eingangshäfen weder Truppen, noch Munition, noch Kriegs- 
material ausschiffen (Art.dö). Prisen werden in allen Beziehungen 
ebenso wie die Kriegsschiffe der Kriegführenden behandelt werden 
(Art.6). Die Mächte dürfen keine Kriegsschiffe im Kanal halten. In 
die Häfen von Port Said und Suez dürfen sie Kriegsschiffe senden, 
insoweit ihre Zahl nicht zwei für jede Macht übersteigt; den Krieg- 
führenden steht dieses Recht nicht zu (Art.7). Über die jetzt hinweg- 
gefallene Überwachung der Ausführung des Vertrages durch die Ver- 
treter der Mächte in Ägypten s. oben 8 18 II 418). 
m nun 
13) Zwar hat Großbritannien zu dem Vertrag von 1888 einen allgemeinen 
Vorbehalt gemacht, diesen jedoch in dem Vertrag mit Frankreich vom 8, April 1904
	        

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