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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 32. 2. Privatrecht und Prozeß.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • § 31. Allgemeines. 1. Öffentliches Recht.
  • § 32. 2. Privatrecht und Prozeß.
  • § 33. Strafrecht und Auslieferungswesen.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

230 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Stastenverbands. 
4. Der beachtenswerte Gedanke, ein umfassendes Weltprivatzecht 
zu schaffen, ist bisher über theoretische Erörterungen nicht hinaus- 
gekommen. Er dürfte wohl nur schrittweise Verwirklichung, zunächst 
für das Gebiet der Schuldverhältnisse, zu erwarten haben !!). 
8 33. 3. Strafrecht und Auslieferungswesen. 
l. Das Strafrecht und das Strafverfahren mit Einschluß der Rechtshilfe hat 
ebenfalls den Gegenstand viellacher Abmachungen gebildet. 
1. Das sogenannte internationale Strafrecht gehört nicht dem Völker- 
rechte an. Es enthält die innerstaatlichen Normen über das räumliche Geltungs- 
geblet der Strafrechtssätze.!) 
2. Durch internationales Übereinkommen kann ein Staat verpflichtet 
werden, gewisse Strafdrohungen In seine nationale Gesetzgebung aufzunehmen 
oder diese nach andern bestimmten Richtungen hin zu ändern. 
a) Von den zwischen größeren Staatengruppen gatroffenen Ver- 
einbarungen sind zu nennen: die Reblauskonvention (unten 83511); 
der Kabelschutzvertrag (oben 8 29 II 2); die Brüsseler Antisklaverei- 
akte (unten 8 37 14). 
b) Zwischen den Grenzstaaten sind Vereinbarungen häufig über 
die Verfolgung und Bestrafung der auf dem „Gebiet des andern ver- 
tragschließenden Teiles‘ begangenen strafbaren Handlungen, insbe- 
sondere der Jagd- und Fischereivergehen. 
Vgl. ferner Artikel IV6a.E. des deutschen Handels- usw. Ver- 
trages mit Korea vom 26. November 1883 (R.G.Bl. 1884 S. 221): 
»- » ». Wer die genannten Grenzen (in dem Umkreis der geöffneten 
Häfen und Plätze) ohne Paß überschreitet, wird mit „einer Geldstrafe 
bis zu einhundert Dollars bestraft, neben welcher auf Gefängnis bis 
zu einem Monat erkannt werden kann.“ In Art. VI desselben Vertrages 
hat Deutschland die Verpflichtung übernommen, den Schleichhandel 
der deutschen Staatsangehörigen mit den nichtgeöffneten Häfen und 
Plätzen zu bestrafen. Hierher gehören auch Vereinbarungen in der 
deutsch-chinesischen Zusatzkonvention (zu dem Handelsvertrag von 
1861) vom 31. März 1880 (R.G.B1.1881 S. 261). 
11) Vgl. F. Klein, Die Möglichkeit eines Weltprivatrechts. 1913 (Festgabe 
für Zitelmann) sowie N. Z,.XVIl und XXIV 112. Mutzner, N. Z.XXIV 78. 
P. Klein, K.Z.X 147. Zitelmann, Die Möglichkeit eines Weltrechts. 1916 (erste 
Aufl. 1888). Lehmann, Der Krieg und die Bestrebungen auf Vereinheitlichung 
des Privatrechts. 1915. Über einheitliche Regelung einzelner Fragen des Privat- 
rechts haben die International Law Association und das Institut wiederholt ver- 
handelt. — Über die Vorschläge zur Errichtung eines internationalen Gerichts- 
hofes für die internationa} kodifizierten Gebiete des Privatrechts vgl. oben $17 II4. 
1) Vgl. v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts. 20. Aufl. 1914 $$21—23. Hier 
weitere Literatur. Dazu Kohler, Internationales Strafrecht. 1917.
	        

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