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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. Strafrecht und Auslieferungswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • § 31. Allgemeines. 1. Öffentliches Recht.
  • § 32. 2. Privatrecht und Prozeß.
  • § 33. Strafrecht und Auslieferungswesen.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

234 II. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Stastenverbands. 
Verträge (so die des Deutschen Reichs mit Paraguay und der Türkei) 
die weitere Ausnahme, daß anarchistische Verbrechen nicht als 
politischo angesehen werden und daher der Auslieferung unterliegen. 
8. Die Auslieferung findet nur statt, wenn die Handlung nach dem Ge- 
setz beider Staaten, des ersuchenden und des ersuchten, strafbar ist; sie wird 
nicht gewährt, wenn die Strafbarkeit nach dem Recht des einen oder des andern 
der beiden Stasten ausgeschlossen oder aufgehoben ist (Grundsatz der Identi- 
schen Norm). 
Die Auslieferung wird daher z. B. versagt, wenn nach dem Recht 
des ersuchten Staates die Verjährung eingetreten ist, mag auch nach 
der Gesetzgebung des ersuchenden Staates die Tat noch nicht verjährt 
sein. Sie wird ferner versagt, wenn wegen derselben Tat bereits durch 
die Gerichte des ersuchten Staates entschieden ist. 
Dieser Satz, der sich in den meisten Auslieferungsverträgen der 
verschiedenen Staaten ausdrücklich ausgesprochen findet, steht im 
Widerspruch zu der grundsätzlichen Auffassung der Auslieferung 
als eines Aktes der Rechtshilfe; denn diese setzt lediglich voraus, 
daß aus der Tat für den ersuchenden Staat ein Strafanspruch entstanden 
sei, zu dessen Durchsetzung der ersuchte Staat seine Hilfe leistet. Den- 
noch wäre es durchaus verkehrt, aus dieser Inkonsequenz die Ablehnung 
iener grundsätzlichen Auffassung abzuleiten und die Auslieferung als 
einen Akt der kosmopolitischen Rechtspflege aufzufassen’). 
4. Nicht ausgeliefert werden nach der kontinental-europäischen und süd- 
amerikanischen Rechtsanschauung die eigenen Staatsangehörigen, auch weunsie 
das Verbrechen im Auslande begangen haben. 
Dieser Satz beruht teils (wie in Belgien Art.8) auf der inner- 
staatlichen Verfassung, teils, wie in Deutschland ($ 9), auf der inner- 
staatlichen Strafgesetzgebung. Er hat seinen Grund in dem Mißtrauen 
gegen die Strafrechtspflege des ersuchenden Staates und steht daher 
im Widerspruch zu den Grundgedanken des Völkerrechts. Aber auch 
die Strafverfolgung wird durch die Nichtauslieferung an die Behörde 
des Tatortes ganz wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht. 
Großbritannien und die Vereinigten Staaten tragen grundsätzlich kein 
Bedenken, ihre Staatsangehörigen an die Behörden des Begehungsortes 
auszuliefern®). 
b. Das Auslielerungsverlahren. 
Das Ersuchen um Auslieferung ist, soweit nicht besondere Ver- 
  
  
5) Gegen die abweichende Auffassung von Lammasch vergleiche v. Liszt, 
Zeitschrift II 50 (Aufsätze 190) und v. Martitz 1440. | 
6) Literatur bei v. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts, 20.Aufl. $23 Note 3. 
v. Martitz 1305. Teich, Die Staatsangehörigkeit im deutschen Auslieferungs- 
recht. 1909. Die deutsche Literatur hat sich überwiegend (anders Teich) gegen 
die „Auslieferung der Nationalen‘‘ ausgesprochen.
	        

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