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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

240 Ill. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. 
Pest (zehn Tage gegenüber fünf Tagen bei der Cholera) abweichende 
Bestimmungen notwendig machte. Das Ergebnis der Beratung bildet. 
die „Internationale Sanitäts-Übereinkunft, betreffend 
Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung 
der Pest“. Sie ist ratifiziert von Deutschland, Österreich-Ungarn, Bel- 
gien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Monte- 
negro. den Niederlanden, Persien, Rumänien, Rußland und der Schweiz. 
Die Konvention enthält als einzige Anlage das „Allgemeine 
Gesundheitsreglement zur Verhütung der Einschlep- 
pung und Weiterverbreitung der Pest“. Daneben wird den 
zuständigen Behörden Marokkos empfolilen, in den Häfen dieses Lan- 
des Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, die mit den in dem Regle- 
ment vorgesehenen in Einklang stehen. 
In Kapitel I des Reglements sind die Maßnahmen außerhalb Euro- 
pas, in Kapitel II die Maßnahmen in Europa zusammengestellt. 
Kapitel III und IV enthalten technische „Vorschläge“ für die 
Ausführung der Desinfektion, sowie über die Sicherungsmaßregeln an 
Bord der Schiffe. Die Überwachung und Ausführung der Vereinbarung 
wird in Kapitel V ganz so wie in der Konvention von 1894 dem obersten 
Gesundheitsrat in Konstantinopel und dem aus diesem zu bildenden be- 
sondern Komitee übertragen. Kapitel V dehnt die Zuständigkeit der 
oben S.239 genannten Behörden auch auf die Durchführung der 
gegen die Pest getroffenen Vereinbarungen aus. 
3. Die durch die bisherigen Konventionen gewonnenen Ergebnisse 
wurden zusammengefaßt und weiterentwickelt durch die Pariser Konferenz 
des Jahres 1903. Den Abschluß der Beratungen bildet die internationale 
Übereinkunft, betr. Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber vom 
3. Dezember 1903 (R. 6. Bl. 1907 S. 425). 
Die Übereinkunft ist sofort ratifiziert worden von Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Ägypten, den Vereinigten ‘Staaten, 
Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxei.burg, Montenegro, den Nie- 
derlanden, Persien, Rumänien, Rußland und der Schweiz. Nachträg- 
lich haben ratifiziert: Schweden (R.G.Bl.1908 S.15), Spanien, Mexiko 
(R.G.Bl. 1909 S. 318, 769), Norwegen und Portugal (R.G.Bl. 1911 
S. 274, 922). 
Die Konvention tritt für die ratifizierenden Mächte an die Stelle 
der bisherigen Konventionen, die für die übrigen Vertragsstaaten auch 
weiterhin in Kraft bleiben. Nach zwei Richtungen hin’ hatte man neuen 
wissenschaftlichen Anschauungen Rechnung zu tragen: 1. daß die 
Inkubationszeit bei der Pest nicht 10 Tage, wie man bisher angenom- 
men hatte, sondern nur 5 Tage betrage; 2. daB die Ratten die gefähr- 
lichsten Träger der Infektion seien (daher die „deratisation‘ als Schutz- 
mittel).
	        

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