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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vorbemerkung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 38. Die nicht-kriegerische Erledigung der Staatenetreitigkeiten. 261 
Systems handelt es sich darum, in sorgfältiger Anlehnung an Einrich- 
tungen und Rechtssätze, die bei Ausbruch des Weltkrieges bestanden haben, 
aber durch ihn in ihrer bisherigen Schwäche offenbar wurden, die Bahnen 
aufzuzeigen, auf denen die mit dem Friedensschluß notwendig einsetzende 
Entwicklung sich bewegen muß. 
"Es handelt sich in erster Linie um die möglichst erschöpfende K odi- 
[izierung des Kriegsrechts; also um die folgerichtige Durchführung 
des Grundsatzes, daß der Krieg ein Rechtsverhältnis ist, daß er eine 
Summe von Rechten und Pflichten zwischen den Kriegführenden unter- 
einander wie zwischen ihnen und den neutralen Staaten erzeugt. Durch 
die Beschränkung der Kriegsmittel können die Greuel des Krieges, die 
mit den Fortschritten der Technik ohne Unterbrechung gesteigert werden 
müssen, nicht beseitigt, sie sollen aber auf das unentbehrlich Notwendige 
zurückgeführt werden. Hier kann überall an das Völkerrecht angeknüpft 
werden, wie es bis zum August 1914 bestanden hat und, soweit es um 
das Landkriegsrecht sich handelt, auch während des Krieges erhalten ge- 
blieben ist. Von dem Kriegsrecht handeln die $$ 39 bis 8. 
Je deutlicher uns aber die Gefahr geworden ist, der die Beobachtung 
des Kriegsrechts um so mehr ausgesetzt ist, je mehr der Kreis der Krie- 
führenden sich ausdehnt — desto größere Bedeutung werden die Ein- 
richtungen zur Verhütung des Krieges gewinnen müssen. Hier 
handelt es sich zunächst um den Ausbau des schiedsrichterlichen 
Verfahrens, wobei auf die Verhandlungen der beiden ersten Haager Kon- 
ferenzen zurückgegriffen werden kann. Dann aber sind für Staaten- 
streitigkeiten, in denen es nicht um Rechtsfragen, sondern um Interessen- 
konflikte sich handelt, Verständigungsämter einzusetzen, die durch 
qutachtliche Vorschläge die gütliche Einigung der Streitteile vorbereiten und 
erleichtern sollen. Den beiden Einrichtungen ist $ 38 gewidmet. 
Em Schlußparagraph soll die Erfahrungen zusammenf[assen, die aus den 
Tatsachen des Krieges für die Lehre ‘des Völkerrechts sich ergeben und 
aus Vergangenheit und Gegenwart den Weg in die Zukunft weisen. 
8 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.') 
L. Die friedliche Beilegung der zwischen den Staaten der Völkerrechtsgemein- 
schaft ausgebrochenen Streitigkeiten, mag es sich um die Behauptung eines (tat- 
1) Wagner, Zur Lehre von den Streiterledigungsmitteln des Völkerrechts. 
1900. Meurer, Die Haager Friedenskonferenz. 1. Bd. 1905. Nippold, Die Fort- 
bildung des Verfahrens in völkerrechtlichen Streitigkeiten. 1907. Fried, Hand- 
buch der Friedensbewegung. 1905. Erster Teil, 2. Aufl. 1912, 2. Teil 1913. Die 
Verhandlungen der American Societyfor judicial settlement of internat. disputes. 
Die Arbeiten der Zentralorganisation für einen dauernden Frieden (seit 1915). — 
Nys 1538. de Louter II99. Oppenheim II3. Rivier 357. Ullmann 430. 
Bustamante 182.
	        

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