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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 3. Geschichte des Völkerrechts. 15 
feierliche Erklärung unterwarf und dieses für einen Bestandteil seines 
nationalen Rechtes erklärte. 
2. Die Rechtsregeln über die Stellung der neutralen Mächte im 
Seekriege erfuhren eine, wenn auch nur vorübergehende Weiterbildung 
durch die „bewaffnete Neutralität“, die während des Krieges 
Englands gegen seine nordamerikanischen Kolonien unter russischer 
Führung gegen Englands Übergriffe zur See zustande gekommen war. 
Die Deklaration der Kaiserin Katharina II. von Rußland vom 28. Februar 
(10. März) 1780 an die Höfe von London, Versailles und Madrid (Strupp 
1 73, Niemeyer I 1), die die Zustimmung von Frankreich und Spanien 
sowio von Rußland, Dänemark, Schweden, den Niederlanden, Preußen, 
Österreich, Portugal und den beiden Sizilien fand, enthielt folgende 
Rechtssätze: a) Daß die neutralen Schiffe ungehindert von Hafen: zu 
Hafen und die Küsten der kriegführenden Staaten entlang fahren dür- 
fen; b) daß die den Untertanen der kriegführenden Mächte gehörigen 
Güter (ausgenommen Kriegskonterbande) auf neutralen Schiffen frei 
sein sollen (frei Schiff, frei Gut); c) daß hinsichtlich des Begriffes der 
Kriegskonterbande der Handelsvertrag Rußlands mit England vom 
20. Juni 1766 Art. X, XI maßgebend und auf alle kriegführenden 
Staaten ausgedehnt sein soll. (Danach gelten nur Waffen, Munition, 
mit Einschluß von Schwefel und Salpeter, und Ausrüstungsgegen- 
stände für die Truppen als Konterbande); d) daß ein Hafen nur dann 
als blockiert gelte, wenn infolge von Vorkehrungen der Macht, die den 
Hafen mit nahe genug herangeführten und dort stationierten (arr&tes) 
Schiffen attackiert, die Einfahrt in diesen mit augenscheinlicher Ge- 
fahr verbunden ist. 
Mit dem Frieden zu Versailles 1783 löste sich der Bund der „bewaff- 
neten Neutralität‘ wieder auf, ohne dauernde Erfolge erzielt zu haben. 
Dasselbe gilt von der erneuerten Vereinbarung Rußlands, Dänemarks 
und Schwedens von 1800, der auch Preußen in der Konvention mit 
Rußland vom 18. Dezember 1800 beigetreten wart). 
Von besonderer Wichtigkeit ist ferner der Vertrag Preußens mit 
den Vereinigten Staaten vom 10. September 1785 (Strupp I 82, Nie- 
meyer I 22), in dem die Beseitigung des Seebeuterechts vereinbart wurde. 
3. In der Wissenschaft des Völkerrechts traten unter den Nach- 
folgern von Grotius zwei Richtungen einander gegenüber: Die posi- 
tivistische (Zouch 7 1660) und die rein naturrechtliche oder ideali- 
4) Martens Suppl. H 391; Niemeyer I13. — Fauchille, La diplomatie 
frangaise et la ligue des Neutres de 1780 (1776—1783). 1893. Bergbohm, Die 
bewaffnete Neutralität 1780 bis 1783. 1884. Krauel in der Berliner Festschrift 
für Brunner (1914) 8.69. Albrecht, K. Z. VI1436. — Trendelenburg, Fried- 
richs des Großen Verdienste um das Völkerrecht im Seekrieg. 1866. (Monats- 
berichte der Berliner Akademie.)
	        

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