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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

296 IV. Buch. Die Erledigung der Stastenstreitigkeiten. 
4. Spione werden nach Kriegsgebrauch standrechtlich gerichtet, feind- 
liche Kundschafter wie die übrigen Angehörigen der Kriegsmacht nach Völker- 
recht behandelt.) 
Zum Begriff des Spions im Sinne des Völkerrechts im Gegensatz 
zum Kundschafter gehört, daß er heimlich oder unter Vorspiegelung 
unwahrer Tatsachen in dem ÖOperationsgebiete eines Kriegführenden 
Nachrichten einzieht oder einzuziehen versucht, um sie der Gegen- 
partei mitzuteilen. Unter den Begriff fallen Zivilpersonen, die sich in 
militärische Uniformen gekleidet haben, wie Militärpersonen, die sich 
für Überläufer ausgeben, um kundschaften zu können. Dagegen sind 
nicht als Spione zu betrachten: 
1. Militärpersonen, die in Uniform in das Operationsgebiet des 
Gegners eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen; 
2. Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die offen den ihnen 
erteilten Auftrag ausführen, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das 
feindliche Heer zu überbringen; 
3. Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Nach- 
richten (nicht zu erkunden, sondern lediglich) zu überbringen, oder 
um die Verbindung zwischen den verschiedenen Teilen eines Heeres oder 
eines Gebietes aufrechtzuerhalten;; im übrigen fällt auch die Ausspähung 
durch Luftfahrzeuge unter den allgemeinen Begriff der Spionage. 
Die Vollendung ist mit dem Betreten des ÖOperationsgebietes ge- 
geben. Der auf frischer Tat ergriffene Spion kann nur nach voran- 
gegangenem (wenn auch nur summarischem) gerichtlichen Verfahren 
bestraft werden. Der Spion, der zu seinem Heere zurückgekehrt ist 
und später vom Feinde gefangengenommen wird, ist als kriegsgefangen 
zu behandeln und kann für die früher begangene Spionage nicht ver- 
antwortlich gemacht werden. Vgl. Art.29 bis 31 der „Ordnung“. 
III. Im allgemeinen darf der Kriegführende alle Mittel anwenden, deren An- 
wendung notwendig Ist, um den Widerstand des Gegners niederzywerfen (die 
necessaria ad finem belll). Aber auch in der Verwendung der als notwendig er- 
kannten Mittel werden dem Kriegführenden durch das Völkerrecht gewisse 
freilich zum Teil recht bestrittene Grenzen gezogen.”?) 
6) Vgl. G. Friedemann, Die Lage der Kriegskundschafter und Kriegs- 
spione. 1892. Adler, Die Spionage. Eine völkerrechtliche Studie. 1906. A. Zorn, 
174. Meurer IL170. Strupp 78. — Unabhängig von dem völkerrechtlichen ist 
der landesrechtliche Begriff der Spionage. Jedoch sind die .Vertragstasten ver- 
pflichtet, im Kriege gegen den dem feindlichen Heere angehörigen Spion oder Kund- 
schafter unter allen Umständen nach Völkerrecht zu verfahren. 
7) A. Zorn, 127. Derselbe, Kriegsmittel und Kriegführung im Landkrieg 
nach den Bestimmungen der Haager Konferenz. Diss. 1902. Tettenborn, Prinzip 
und Richtungen der Kriegsmittelverbote des Landkriegsrechtes. Würzburger Diss. 
1909. de Louter II247. Nys III139. Mörignhaco IIIl S.240. Oppenheim 
II146. Meurer 11150.
	        

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