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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

310 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
des besetzten Landes, das selbständige Eingreifen seiner Verwaltungs- 
tätigkeit werden und mit ihr das seiner Gesetzgebung. Die Versorgung 
der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Rohstoffen, das gesamte wirt- 
schaftlicha Leben, Bau von Straßen, Eisenbahnen und Brücken, Kom- 
munalverwaltung und Rechtsprechung (wenn etwa Richter und An- 
wälte, wie in Polen, geflohen sind), Bergbau, Landwirtschaft und Forst- 
verwaltung, Gefängniswesen, die Sorge für die Arbeitslosen und die Be- 
handlung der die zugewiesene Arbeit Weigernden (Anweisung des Aufent- 
haltsortes mit eventueller Entfernung aus dem Lande), die öffentliche Ge- 
sundheitspflege, Seelsorge und Unterricht (man denke an die Universi- 
täten in Warschau und Gent), die Wahrung der Rechte von nationalen 
Minderheiten (die Flamen in Belgien) — kurz alle Gebiete staatlicher 
Verwaltungstätigkeit werden bei lange dauernder Besetzung im Inter- 
esse des besetzten Gebietes selbst von dem besetzenden Staat ergriffen 
werden müssen. Und es ist klar, daß das nicht ohne Meinungsver- 
schiedenheiten und Reibungen, ohne Fehlgriffe der Verwaltung und 
Mißverständnisse der Verwalteten abgehen kann, auch wenn auf allen 
Seiten der beste Wille zur Beachtung des Völkerrechts vorhanden ist. 
Der besetzende Staat hat aber nicht nur für die Interessen der be- 
setzten Gebiete zu sorgen. Er hat auch, und das wird für ihn 
an erster Stelle stehen, die besetzenden Truppen und die 
Zwecke der Kriegführung zusichern. In dieser Richtung reicht 
dem besetzten Gebiet und dessen Bewohnern gegenüber seine Gewalt 
so weit, als sie nicht durch die Bestimmungen der „Ordnung“ einge- 
schränkt wird (vgl. darüber unten 2 bis 5). Innerhalb dieser Schranken 
werden die Interessen der Kriegführung den Interessen der Bewohner 
des besetzten Gebietes vorgehen (Beschränkung der Preßfreiheit, des 
Hausrechts Verkündung des Standrechts, Evakuierung der Landes- 
bevölkerung usw.), wie ja auch in der Heimat der Kriegszustand weit- 
gehende Beschränkungen der persönlichen Freiheit mit sich bringt. 
2. Die Bewohner des besetzten Gebietes behalten ihre bisherige Staate- 
angehörigkelt, sie treten aber unter die Befehls- und Zwangsgewalt des be- 
setzenden Staates. 
Sic schulden diesem Gehorsam, nicht aber die Treue, die der 
Untertanenverband fordert. Es ist daher völkerrechtswidrig, von der 
Bevölkerung des besetzten Gebietes den Treueid zu verlangen oder !®) 
sie zu zwingen, Auskünfte über das Heer des Gegners oder über dessen 
Verteidigungsmittel zu geben (vgl. Art.42 bis 45), oder sie zur Teil- 
nahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr eigenes Land, etwa zu 
Führerdiensten in unbekanntem Gelände, zu zwingen. 
16) Gegen diese Bestimmung hat das Deutsche Reich einen Vorbehalt 
gemacht.
	        

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