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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 3. Geschichte des Völkerrechtes. 19 
und Frankreich erwarteten, wurde in das „Europäische Konzert“ auf- 
genommen; durch besonderen Vertrag vom 15.April 1856 garantierten 
England, Frankreich und Österreich die Integrität der Türkei und er- 
klärten, jede Verletzung des Friedensvertrages vom 30. März als Kriegs- 
fall betrachten zu wollen. Rußland wurde von den seit 1829 beherrsch- 
ten Donaumündungen abgedrängt, mußte in die Neutralisierung des 
Schwarzen Meeres willigen (vgl. unten 8 26 II) und dem beanspruch- 
ten ausschließlichen Schutzrecht über die Christen in der Türkei ent- 
sagen. Die Frage der Donaufürstentümer Moldau und Walachei, die 
seit denı Frieden zu Adrianopel 1829 halbsouverän waren, blieb spä- 
terer Regelung vorbehalten; sie wurden durch Abkommen der Signatar- 
mächte vom 19. August 1858 (Strupp Orient 78) zum Fürstentum 
Rumänien vereinigt, das als halbsouveräner Staat unter der Oberhoheit 
der Türkei stand. Serbien wurde als halbsouveräner Staat anerkannt. 
Die Freiheit der Donauschiffahrt wurde von den Mächten ausgesprochen 
und ihre Durchführung einer europäischen Kommission übertragen 
(unten $ 27 II). Von besonderer Wichtigkeit aber war die Seerechts- 
deklaration vom 16. April 1856, hervorgegangen aus der Einigung 
der beiden großen Seemächte England und Frankreich (s. Anhang). 
Sie bestimmte: 1. die Abschaffung der Kaperei; 2. die Freiheit 
des Privateigentums im Seekrieg, soweit es sich nicht entweder um 
.Kriegskonterbande oder um feindliches Gut unter feindlicher Flagge 
handelt; 3. die Effektivität der Blockade. 
Die meisten Staaten sind der Seerechtsdeklaration beigetreten; 
sie ist aber seither in allen Seekriegen auch von denjenigen Staaten 
beobachtet worden, die ihre Unterzeichnung verweigert hatten (so auch 
von den Vereinigten Staaten und Spanien 1898). 
2. In den auf den Pariser Frieden folgenden Jahrzehnten wurde 
Asien mehr und mehr dem europäischen Einfluß unterworfen. Nach 
Niederwerfung des ostindischen Aufstandes übernahm 1858 die eng- 
lische Regierung an Stelle der ostindischen Kompagnie die Verwaltung 
Indiens. Der englisch-chinesische Vertrag von Tientsin 1858 erschloß 
dem europäischen Handel und den christlichen Missionen einen wei- 
teren Teil der chinesischen Küste und begründete den ständigen diplo- 
matischen Verkehr zwischen China und den europäischen Mächten. 
Mit den deutschen Staaten schloB China am 2. September 1861 zu 
Tientsin einen Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrag (oben 
8 1 Note 3), in den das Deutsche Reich durch Art.9 der Zusatzkon- 
vention vom 31. März 1880 (R.G.Bl. 1881 S. 261) eingetreten ist. 
Schon vorher hatte Japan (oben S.3) sich der Völkerrechtsgemeinschaft 
genähert. Frankreich drang in Hinterindien vor (1862 Erwerbung des 
Mündungsgebietes des Mekong); Rußland umklammerte China durch 
die Erwerbung des Amurgebietes (1858) vom Nordosten und drang 
Ir
	        

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