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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 41. Die Rechtssätze des Seekriegsrechtes. 319 
Die Verwendung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen, 
die für den Kriegführenden zu Angriff und Verteidigung unentbehrlich, 
für den neutralen Handel dagegen äußerst gefährlich ist, bildete seit 
den Erfahrungen des russisch-japanischen Krieges den Gegenstand viel- 
facher Erörterung in der Literatur wie auf den Versammlungen der 
Fachmänner. Das achte Abkommen von 1907 hat .es versucht, die 
Interessen der Kriegführenden mit denen des Handels in Einklang 
zu bringen, indem es bestimmte: 
a) Es dürfen nur Minen und Torpedos von einer gewissen tech- 
nischeu Beschaffenheit zur Verwendung gelangen. Art.1 untersagt: 
a) Das Legen von unverankerten selbsttätigen Kontaktminen, 
(mines flottantes), außer wenn diese so eingerichtet sind, daß sie 
spätestens eine Stunde, nachdem der sie Legende die Aufsicht über sie 
verlorer. hat, unschädlich („blind‘‘) werden; 
ß) das Legen verankerter selbsttätiger Kontaktminen (mines 
amarr6es), außer wenn sie unschädlich werden, sobald sie sich von 
ihrer Verankerung losgerissen haben; 
y) die Verwendung von Torp edos, außer wenn sie unschäd- 
lich werden, nachdem sie ihr Ziel verfehlt haben. 
Die Minen und Torpedos, die jenen Anforderungen entsprechen, 
dürfen auf hoher See und in den Meerengen, sowie in den Küsten- 
gewässern der Kriegführenden gelegt werden. Doch untersagt Art.2 
(deutscher Vorbehalt!) das Legen vor den Küsten und Häfen des Geg- 
ners, wenn es zu dem alleinigen Zweck geschieht, die Handelsschiff- 
fahrt zu unterbinden. ® 
Die Staaten, deren Minen den Anforderungen noch nicht ent- 
sprechen, verpflichten sich, ihr Material möglichst bald entsprechend 
umzugestalten (Art. 6). 
b) Bei Verwendung von verankerten Minen sind für die Sicher- 
heit der friedlichen Schiffahrt alle möglichen Vorsichtsmaßregeln zu 
treffen (Art.3); nach Beendigung des Kriegs sind die gelegten Minen 
möglichst zu beseitigen (Art.5). 
c) Die neutralen Mächte dürfen vor ihren Küsten selbsttätige Kon- 
taktminen legen, sind dabei aber an die für die Kriegführenden auf- 
gestellten Regeln gebunden (Art. 4). 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Minensperre zu 
erlaubten Kriegsmitteln des Seekriegs gehört. Eine Beschränkung auf 
bestimmte Seegebiete ist völkerrechtlich nicht geboten (vgl. unten 
unter 6). 
2. Kriegslisten sind auch im Seekrieg, und zwar den Kriegsschiffen wie 
den Handelsschiften, gestattet. 
Zu ihnen gehört, neben der Verkleidung des Schiffes, auch das 
Führen fremder Flaggen. Der sogenannte Flaggenmißbrauch verletzt
	        

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