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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

320 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
nicht das Recht des Gegners, wohl aber das des Staates, dessen Flagge 
geführt wird. Dieser hat zu bestimmen, ob er fremden Schiffen im 
Notfall den Gebrauch seiner Flagge erlaubt (nicht gestattet in den 
Niederlanden). Nach festem Gewohnheitsrecht muß aber das Kriegs- 
schiff seine Flagge in dem Augenblick zeigen, in dem es zum Angriff 
übergeht. 
8. Die Beschießung durch Seestreitkrälte. 
Nachdem bereits 1899 für den Landkrieg die Beschießung unver- 
teidigter Plätze untersagt war, ist durch das neunte Abkommen von 1907 
diese Rechtsregel auch auf den Seekrieg ausgedehnt worden. 
a) Artikel 1 verbietet die Beschießung von unverteidigten Häfen, 
Städten, Dörfern, Wohnstätten oder Gebäuden durch Seestreitkräfte. 
Gegen den zweiten Absatz, der die Beschießung auch dann ausschließt, 
wenn die Verteidigung lediglich in dem Legen von unterseeischen Kon- 
taktminen vor dem Hafen besteht, haben sowohl das Deutsche Reich 
als auch andere Staaten Vorbehalte gemacht. 
Von dem Verbot der Beschießung sind jedoch ausgenommen (Art. 2) 
Anlagen, Niederlagen, Werkstätten und Einrichtungen, die für die Zwecke 
der Kriegsfübrung dienstbar gemacht werden können, mit Einschluß 
der im Hafen befindlichen Kriegsschiffe. Diese Gegenstände können 
auch in unverteidigten Küstenplätzen durch Geschützfeuer zerstört wer- 
den, wenn jedes andere Mittel ausgeschlossen ist, und die Orts- 
behörden nicht selbst die Zerstörung vornehmen. 
b) Ausnahmsweise ist die Beschdeßung unverteidigter Plätze ge- 
stattet, wenn die ÖOrtsbehörde sich weigert, der Anforderung von 
Lebensmitteln oder Vorräten nachzukommen, die für das augen- 
blickliche Bedürfnis der vor dem Platz liegenden Seestreitmacht be- 
nötigt werden. In diesem Falle muß der Beschießung eine ausdrück- 
liche Ankündigung vorangehen. Für die Requisitionen gelten dieselben 
einschränkenden Bestimmungen wie im Landkrieg. Werden Auflagen 
in Geld nicht bezahlt, so ist die Beschießung unter allen Umständen aus- 
geschlossen (Art. 3,4). 
c) Für den Fall der Beschießung wiederholen die Artikel 5 bis 7 
die in den Artikeln 16 bis28 der Ordnung für den Landkrieg gegebenen Be- 
stimmungen (Schonung gewisser Gebäude; vorangehende Benachrich- 
tigung ; Verbot der Plünderung). 
4. Die unterseeischen Kabel im Seekrieg®). 
Hier haben sich allgemein anerkannte Rechtssätze noch nicht aus- 
gebildet. Die Konvention vom 14. März 1884 (oben $ 29 II 2) bezieht 
6) Vgl. außer der zu $29 II 2 angegebenen Literatur: Rey, R. G. VIII 681. 
v. Bar, LA. XV4l4d. Dupuis, R.G.X 532. Kraemer, Die unterseeischen 
Telegraphenkabel in Kriegszeiten (Rostocker rechtswissenschaftliche Studien I 5).
	        

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