Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 41. Die Rechtssätze des Kriegsrechtes. 333 
fraudem legis herbeigeführt worden ist. Auch hier ist aber unter ge- 
wissen Voraussetzungen eine unwiderlegliche Vermutung, und zwar 
hier für die Nichtigkeit, aufgestellt. 
b) Die Ladung Ist eine feindliche, wenn sie in feindlichem Eigentum steht. 
Artikel 58 der Londoner Erklärung sagt: Die neutrale oder feind- 
liche Eigenschaft der an Bord eines feindlichen Schiffes vorgefundenen 
Waren wird durch die neutrale oder feindliche Eigenschaft 
des Eigentümers bestimmt. Dabei ist die vielbestrittene Frage 
offengelassen, ob für die feindliche Eigenschaft des Eigentümers seine 
Staatsangehörigkeit oder sein Wohnsitz maßgebend ist. Die englisch- 
amerikanische Anschauung, der sich Japan, Spanien und die Nieder- 
lande angeschlossen haben, läßt den Wohnsitz, unter Umständen auch 
den Aufenthalt, entscheiden; die kontinental-europäische Ansicht, die 
sich auf überwiegende Gründe zu stützen vermag, hält an dem Merkmal 
der Staatsangehörigkeit fest. Ebenso auch die deutsche Prisenordnung 
von 1909, die aber (Ziff.20) subsidiär den Wohnsitz entscheiden läßt. 
Bei Gütern, die im Eigentum einer Aktiengesellschaft stehen, ist der 
Sitz der Gesellschaft maßgebend. | 
Für die feindliche Eigenschaft der auf einem feindlichen Schiffe 
vorgefundenen Ware spricht eine widerlegliche Vermutung. Eigen- 
tumswechsel während der Fahrt nach dem Bestimmungsort bleibt, 
von dem Fall des Konkurses abgesehen (stoppage in transitu), ohne Ein- 
fluß auf die Eigenschaft der Ware (Art.59 und 60). 
4. Von der Wegnahme sind gewisse Schiffe und Waren befreit!®). 
a) Einer von den meisten Staaten geübten Praxis entsprechend, 
befreit das 11. Abkommen in den Artikeln 3 und 4: Die ausschließlich 
der Küstenfischerei oder der kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahr- 
zeuge sowie ihr Fischereigerät, ihre Takelage, ihr Schiffsgerät und ihre 
Ladung; ferner die mit religiösen, wissenschaftlichen oder menschen- 
freundlichen Aufgaben betrauten Schiffe (nicht Schulschiffe der Marine). 
b) Die auf feindlichen Schiffen vorgefundenen Briefpostsen- 
dungen der Neutralen wie der Kriegführenden, mögen sie amtlicher 
oder privater Natur sein, sind unverletzlich. Erfolgt die Beschlagnahme 
des Schiffes, so sind sie unverzüglich weiterzubefördern (Art.1). Die Be- 
stimmung bezieht sich auf alle der Briefpost übergebenen Sendungen 
. 16) Vgl.R. G. VIII 54, R. J. XXXII 455, N. Z. XII 51. Röpcke 60 Note2, 
NysIIl432. Bustamente II 37 (über die Briefpost).. — Verhalten Englands 
im Weltkrieg gegenüber der Briefpost: Neukamp, D.J. Z. XXI 567. Protest 
der Vereinigten Staaten vom 24. Mai 1906 in K. 2. X 183 (gegen die Denkschrift 
der englischen und französischen Regierung vom 15. Februar 1916). Über die neu- 
tralen Postdampfer vgl. auch unten $ 42 Note 17. — Über die-englische Praxis 
vor 1914 vgl. Oppenheim II 232.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment