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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

334 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
(auch Muster ohne Wert), ohne Rücksicht auf ihren Inhalt; nicht 
aber auf Pakete, auch wenn sie mit der Post versendet werden. Sie 
macht keinen Unterschied, ob die Schiffe auf offener See angehalten 
werden oder in dem Hafen des Kriegführenden sich befinden; in dem 
einen wie in dem andern Fall ist jede Durchsuchung oder Beschlag- 
nabme unbedingt ausgeschlossen, auch wenn sie lediglich erfolgen 
sollte, um festzustellen, ob die Sendungen wirklich nur „echte Korre- 
spondenz‘ enthalten. Die Unverletzlichkeit sichert die Briefpostsen- 
dungen und ihren Inhalt (auch versandte Wertpapiere) gegen Zerstörung 
(Versenkung), Beschlagnahme, Durchsicht. Verletzung begründet Er- 
satzpflicht. England hat im Weltkrieg sich um diese Rechtsregela 
nicht gekümmert (vgl. Note 16). 
b. Das Kriegsschiff (beziehungsweise der Kaper) hat grundsätzlich nur 
das Recht der Beschlagnahme; in Ausnahmcfällen aber auch dus der Zerstörung 
der Prisen. 
Dieses Recht kann selbstverständlich nur auf dem Kriegsschau- 
platz im weiteren Sinne (hier heute noch ohne jede räumliche 
Begrenzung; oben S. 316), mithin niemals in neutralen Gewässern, 
ausgeübt werden. Seine Ausübung vollzieht sich in folgender Weise. 
Nachden: das verdächtige Schiff durch einen blinden Schuß (coup 
de semonce) zum Anhalten und zur Weisung seiner Flagge aufge- 
fordert worden ist, wird es durch eine Abordnung des Kriegsschiffes 
besucht, damit die Staalsangehörigkeit des Schiffes und der Ladung 
festgestellt werden kann. Ergibt eine Durchsicht der Schiffspapiere, 
die sofort auf offener See, nicht erst nach Wegführung in einen 
Hafeu des anhaltenden Staates, stattzufinden hat, daß die Voraus- 
setzungen der Wegnahme gegeben sind, so wird das Schiff mit Be- 
schlag belegt und entweder durch seine eigene Mannschaft oder durch 
die Mannschaft des Kriegsschiffes in den nächsten Hafen des. Weg- 
nehmenden gesteuert. 
“ Da das anhaltende Schiff in Ausübung eines ihm zustehenden 
"Rechtes sich befindet, ist der gewaltsame Widerstand des angehaltenen 
Schiffe3 rechtswidrig; er kann mit allen Mitteln gebrochen, das sich 
widersetzends Schiff in den Grund gebohrt werden. Die Besatzung des 
Schiffes kommt in Kriegsgefangenschaft. Die Passagiere, die sich an 
dem Widerstande beteiligt haben, können kriegsgerichtlich abgeurteilt 
werden; die übrigen sind zu entlassen”). | 
17) Vgl. Anlage zur deutschen Prisenordnung (von 1909) vom 22. Juni 1914 
(R. G. Bl. 8. 300). Ein Recht zum bewaffneten Widerstand, ja selbst zur Kape- 
rung des angreifenden Kriegsschiffes nimmt die englische Literatur allgemein an. 
Vgl. Oppenheim, K. Z. VIII 145. Higins, War and the private oitizen. 
1012. S. 126. Derselbe, Defensivily-armed merchant ships and submarine 
warfare. 1917. — Vgl. oben II3. Ebenso überwiegend die amerikanischen und
	        

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