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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof. 357 
schiffe gerichteter Dienstbefehl; sondern zugleich eine Rechtsverord- 
nung und als solche für die deutschen Prisengerichte bindend?). 
Das nationale Prisenverfahren ist durch das zwölfte Abkommen 
von 1907 grundsätzlich unberührt geblieben. Doch sind die nationalen 
Prisengerichte künftig an die materiellrechtlichen wie prozeßrechtlichen 
Regeln gebunden, die durch die Konferenzen von 1907 und 1909 auf- 
gestellt worden sind. Die nationalen Prisengerichte sind ferner durch 
Artikel 2 des zwölften Abkommens von 1907 insoweit gebunden, als 
die Urteile in öffentlicher Sitzung verkündet und von Amts wegen den 
Parteien zugestellt werden müssen. Und endlich bestimmt Art.6, daß 
die nationale Gerichtsbarkeit in höchstens zwei Instanzen ausgeübt wer- 
den darf. 
Solange der internationale Prisenhof nicht ins Leben getreten ist, 
bilden die Entscheidungen der nationalen Prisengerichte die wichtigste 
Quelle für die Erkenntnis des materiellen Prisenrechts, das, da die 
Londoner Erklärung von 1909 nicht ratifiziert worden ist, im wesent- 
lichen auf Gewohnheitsrecht 'beruht. Besondere Beachtung verdienen 
die prisengerichtlichen Urteile Englands, der Vereinigten Staaten und 
Japans. Während des Weltkriegs sind ihnen die Entscheidungen des 
deutschen Oberprisengerichts ebenbürtig an die Seite getreten. 
UL Gegen die Entscheidungen der nationalen Prisengerichte ist der Rekurs 
an den internationalen Prisenhof zugelassen. 
Jedoch ist es, nach einem auf der Londoner Konferenz von 1%9 
ausgesprochenen „Wunsch“, durch eine Zusatzvereinbarung (zu dem 
Abkommen über den Prisenhof) vom 19. September 1910, den Mächten 
gestattet worden, der Ratifizierung des Abkommens über den Prisen- 
hof den Vorbehalt beizufügen, daß an die Stelle des Rekurses eine 
„Klage auf Schadensersatz‘ (action en indemnite) trete (Rücksicht auf 
die staatsrechtlichen Bedenken der Vereinigten Staaten)®). 
1. Der Rekurs richtet sich gegen die Entscheidung des nationalen Prisen- 
gerichts. 
Die Gesetzgebung der nehmenden Kriegsmacht hat darüber zu ent- 
scheiden, ob -der Rekurs nach der Entscheidung in erster oder in 
zweiter Instanz zuzulassen ist. Haben aber die nationalen Gerichte 
binnen zwei Jahren nach der Wegnahme keine endgültige Entscheidung 
gefällt, so kann der Prisenhof unmittelbar angerufen werden (Art.6). 
Der Rekurs kann darauf gestützt werden, daß die Entscheidung 
in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht unrichtig war (Art.3); 
er entspricht also etwa der deutschen Berufung. 
2. Der Rekurs ist unbedingt zulässig, wenn es sich um neutrales, bedingt 
zulässig, wenn es sich um feindliches Eigentum handelt, 
3) Vgl. Heymann, D.J. Z. XIX 1047; v. Dassel, D.J. 2. XXI 575. 
4)Hold v. Fernecok 31.
	        

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