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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof. 359 
prozessuale Rechtsnachteile, die in der Gesetzgebung der nehmenden 
Kriegsmacht vorgesehen sind, außer acht lassen (Art.7). 
Wird die Wegnahme für rechtmäßig erklärt, so ist mit der Prise 
nach dem nationalen Recht des Nehmestaates zu verfahren. Wird 
sie für nichtig erklärt, so bestimmt der Prisenhof die Höhe des zu 
leistenden Schadensersatzes. War die Wegnahme von dem nationalen 
Gericht für nichtig erklärt worden, so ist der Prisenhof -nur zur Ent- 
scheidung über den Schadensersatz berufen, darf also die Wegnahme 
nicht für rechtmäßig erklären. 
IV. Die Verfassung des internationalen Prisenhofes (Art. 10 bis 27). 
Über die Zusammensetzung vgl. das oben 8 18 II 3 Gesagte. 
Jede kriegführende Macht kann verlangen, daß der von ihr er- 
nannte Richter an der Aburteilung teilnimmt; in diesem Falle bestimmt 
das Los, wer von den anderen Richtern auszuscheiden hat (Art. 16). 
Ausgeschlossen ist ein Richter, der bei dem Verfahren vor dem natio- 
nalen Gericht in irgendeiner Eigenschaft mitgewirkt hat (Art.17). 
Die Richter müssen Rechtsgelehrte sein; die beteiligten Mächte 
haben aber das Recht, je einen höheren Marineoffizier zu bestellen, 
der mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt (Art. 18). 
Die beteiligten Mächte können besondere Agenten zur Vermittelung 
zwischen ihnen und dem Prisenhof bestellen und Rechtsbeistände oder 
Anwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betrauen. Beteiligte 
Privatpersonen müssen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen 
(Art. 26). 
Die Bewirkung von Zustellungen oder Beweisaufnahmen ist durch 
die Regierung der Macht, in deren Gebiet diese erfolgen sollen, her- 
beizuführen (Art. 27). 
V. Das Verfahren vor dem Prisenhof (Art. 28 bis 50). 
1. Der Rekurs ist binnen einer Frist von 120 Tagen, von der 
Verkündung oder Zustellung der Entscheidung an, bei dem nationalen 
Gericht oder bei dem internationalen Bureau einzulegen. Bei Be- 
hinderung durch höhere Gewalt ist Wiedereinsetzung möglich. Ab- 
schrift der Erklärung wird durch den Prisenhof der Gegenpartei zu- 
gestellt (Art.28 bis 33). 
2. Das Verfahren zerfällt in ein schriftliches Vorverfahren und 
die mündliche Verhandlung. In dieser kann eine Ergänzung der Be- 
weisaufnahme angeordnet werden. Die Verhandlung ist öffentlich; doch 
kann jeder Prozeßbeteiligte der Ausschluß der Öffentlichkeit verlangen. 
Bei Ausbleiben der Parteien entscheidet der Prisenhof unter Berück- 
sichtigung des ihm zur Verfügung stehenden Materials. Das Urteil er- 
geht auf Grund freier Beweiswürdigung; es ist mit Gründen zu ver-
	        

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