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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

& 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht. 365 
Eine erschöpfende Beantwortung dieser Frage ist nur auf Grund 
eingehender Einzeluntersuchungen möglich. Hier muß ich mich damit 
begnügen, die Ergebnisse kurz zusammenzufassen. 
1. Das gesamte Friedensrecht, mit Einschluß der Bestimmungen über 
die friedliche Erledigung swischenstaatlicher Streitigkeiten, ist bestehen ge- 
blieben. 
Gewiß sind einzelne Gebiete des Friedensrechtes, wie es in den 
ersten Büchern meines Systems dargestellt worden ist, von den Ereig- 
nissen des Krieges in Mitleidenschaft gezogen worden; man denke an 
die Beseitigung der Kapitulationen in der Türkei, an die rechtliche 
Stellung Ägyptens und des Suezkanals und anderes mehr. Aber in all 
diesen Fragen muß und wird der Friedensvertrag die erforderliche 
Neuregelung bringen. 
Nur von einer Seite droht den geregelten Friedensbeziehungen der 
Staaten eine ernste Gefahr: von der durch die Verbandsmächte ge- 
planten Organisierung des Wirtschaftskrieges nach Frie- 
densschluß (oben 839 VI3). Es kann aber wohl zuversichtlich 
angenommen werden, daß mit dem Aufhören des Waffenkampfes die 
wieder über die Schwelle des Bewußtseins tretende Erkenntnis der alle 
Staaten verknüpfenden wirtschaftlichen Interessengemeinschaft den 
Wirtschaftskrieg verhindern und die Verständigung auch auf diesem 
Gebiete herbeiführen wird. 
2. In der grundsätzlichen Auffassung des Krieges besteht ein zunächst 
unausgleichbarer Gegensatz der Auffassung zwischen den beiden Gruppen der 
kriegführenden Mächte. 
Auf diesen Gegensatz habe ich bereits oben 839 V und $842IV1 hin- 
gewiesen. Mit den nach Millionen von Kämpfern zählenden Volksheeren 
und der Organisation der „Heimarmeen‘ von Frauen, Greisen und Kin- 
dern ist der Krieg zwischen den staatlichen Streitkräften mehr und 
mehr zu einem Krieg der Völker gegeneinander geworden. England 
hat, mit seinen Verbündeten, die letzte Folgerung aus dieser Auf- 
fassung gezogen, indem es jeden einzelnen, der auf feindlichem Ge- 
biete Wohnsitz oder Niederlassung hat, als alien enemy behandelte und 
den feindlichen Staatsbürgern auf englischem Boden den Rechtsschutz 
entzog. Es ist nicht anzunehmen, daß die Mittelmächte ihre bisherige 
Auffassung, daß der Krieg nur gegen die feindlichen Streitkräfte, nicht 
aber gegen die friedliche Bevölkerung des feindlichen Staates geführt 
werde, zugunsten der englischen Ansicht preisgeben werden. Ob ein 
Kompromiß gefunden werden kann, steht dahin. Einstweilen muß mit 
dieser klaffenden Lücke im Völkerrecht der nächsten Zukunft gerech- 
net werden. 
8. Das Landkriegsrecht Ist im wesentlichen bestehen geblieben; das See- 
kriegsrecht dagegen ist vollständig zusammengebrochen.
	        

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