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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

372 Vertrag zwischen Preußen usw. und der Türkei vom 30. März 1856. _ 
hinzufügen würde, würdigen, haben sie ihn eingeladen, Bevollmächtigte zum 
Kongress zu senden. 
In Folge dessen haben Se. Majestät der König von Preussen zu Bevollmäch- 
tigten ernannt: den Herrn Otto Theodor Freiherrn von Manteuffel, Ihren Minister- 
Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten ...... ‚ und den 
Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz Grafen von Hatzfeldt-Wildenburg-Schoen- 
stein, Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Ihren ausserordentlichen dten 
und bevollmächtigten Minister am Französischen Hofe ...... 
Die Bevollmächtigten haben sich nach Austausch ihrer in guter und ge- 
höriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel verständigt: 
Art. 1. Von dem Tage der Auswechselung der Ratifikationen des - 
wärtigen Vertrages an wird auf ewige Zeiten Friede und Freundschaft bes then 
zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, Ihrer Majestät der Königin des 
vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, Sr. Majestät dem Könige 
von Sardinien, Sr. Kaiserlichen Majestät dem Sultan einerseits, und Sr. Majestät 
dem Kaiser aller Reussen andererseits, sowie zwischen ihren Erben und Nach- 
folgern, ihren Staaten und respektiven Unterthanen. 
Art. 2. Da der Friede zwischen den genannten Majestäten glücklich her- 
Bestellt worden ist, so werden die während des Krieges besetzten oder eroberten 
erritorien von beiden Theilen geräumt werden. Spezielle Uebereinkommen 
nerden die Art der Räumung ordnen, die so schnell, als es sich thun lässt, statt- 
en soll. 
Art. 3. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen verpflichtet sich, Sr. Majestät 
dem Sultan die Stadt und Citadelle von Kars, sowie die anderen Punkte des Otto- 
manischen Gebietes, wieder zurückzuerstatten, in deren Besitz sieh die Russischen 
Truppen befinden. 
Art. 4. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Königin des ver- 
einigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der König von Sardinien 
und der Sultan verpflichten sich, Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen die 
Städte und Häfen von Sebastopol, Balaklava, Kamiesch, Eupatoris, Kertsch, 
Jenikale, Kinburn und alle anderen Punkte zurückzugeben, die im Besitze der 
alliirten Truppen sind. 
Art. 5. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Königin des ver- 
einigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der Kaiser aller Reussen, 
der König von Sardinien und der Sultan ertheilen denjenigen ihrer Unterthanen, 
welche sich durch irgend welche Betheiligung an den Kriegsereignissen zu Gunsten 
des Gegners kompromittirt haben, volle Amnestie. 
Man ist ausdrücklich übereingekommen, dass diese Amnestie sich auf die- 
jenigen Unterthanen der kriegführenden Parteien erstrecken soll, welohe während 
des Krieges ihr früheres Dienstverhältniss bei einem der andern Kriegführenden 
fortgesetzt haben. 
Art. 6. Die Kriegsgefangenen werden sofort gegenseitig ausgeliefert. 
Art. 7. Se. Majestät der König von Preussen, Se. Majestät der Kaiser von 
Oesterreich, Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die Königin 
des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, Se. Majestät der 
Kaiser aller Reussen und Se. Majestät der König von Sardinien erklären die hohe 
Pforte theilhaftig der Vortheile des öffentlichen Europäischen Rechts und des 
Europäischen Concerts. Ihre Majestäten verpflichten sich, die Unabhängigkeit 
und den Territorialbestand des Ottomanischen Reiches z@& achten, garantiren 
gemeinschaftlich die genaue Beobachtung dieser Verpflichtung und werden dem- 
gemäss jeden Akt, welcher dem entgegen wäre, als eine Frage des allgemeinen 
Interesses ansehen. 
Art. 7. Wenn zwischen der hohen Pforte und einer oder mehreren der 
anderen kontrahirenden Mächte Meinungsverschiedenheiten entstehen, welche 
ihre Beziehungen zu stören drohen, so wird die Pforte und jede dieser Mächte 
vor Anwendung von Gewaltmaassregeln die anderen kontrahirenden Mächte in 
den Stand setzen, diesem Aeussersten durch ihre Vermittelung vorzubeugen. 
Art. 9. Nachdem Se. Kaiserliche Majestät der Sultan in seiner beständi 
Fürsorge für das Wohl seiner Unterthanen einen Firman erlassen hat, welcher
	        

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