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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Vertrag zwischen Preußen usw. und der Türkei vom 30. März 1856. 375 
die Privilegien und Immunitäten zu geniessen, in deren Besitz sie sind. Kein 
ausschliesslicher Schutz wird über sie von einer der garantirenden Mächte aus- 
geübt werden. Es wird kein besonderes Recht der Einmischung in ihre inneren 
Angelegenheiten bestehen. 
Art. 23. Die hohe Pforte verpflichtet sich, den genannten Fürstenthümern 
eine unabhängige und nationale Verwaltung, sowie die vollkommene Freiheit 
des Kultus, der Gesotzgobung, des Handels und der Schiffahrt zu erhalten. Die 
jetat in Kraft befindlichen tze und Statuten werden revidirt werden. Um 
eine vollständige Uebereinstimmung betreffs dieser Revision zu erzielen, wird 
eine spezielle Kommission, über deren Zusammensetzung die hohen kontra- 
hirenden Mächte sich verständigen werden, mit einem Kommissar der hohen 
Pforte in Bukarest ohne Verzug zusammentreten. 
Diese Kommission wird zur Aufgabe haben, sich über den gegenwärtigen 
Zustand der Fürstenthümer zu unterrichten und die Grundlagen ihrer künftigen 
Organisation vorzuschlagen. 
Art. 24. Se. Majestät der Sultan verspricht, in jeder der beiden Provinzen 
sofort einen Divan ad hoc zusammenzuberufen, der Art zusammengesetzt, dass 
er die genauoste Vertretung der Interessen aller Klassen der Gesellschaft in sich 
fasst. Diese Divans sind berufen, die Wünsche der Bevölkerungen betreffs der 
definitiven Organisation der Fürstenthümer auszudrücken. 
Eine Instruktion des Kongresses wird die Beziehungen der Kommission zu 
diesen Divans ordnen. 
Art. 25. Die Kommission wird die von beiden Divans ausgesprochene Mei- 
nung erwägen und das Resultat ihrer eigenen Arbeit ohne Verzug dem gegen- 
wärtigen Sitze der Konferenzen zustellen. Das End-Einverständniss mit der 
oberherrlichen Macht wird durch eine in Paris zwischen den hohen kontrahirenden 
Parteien abzuschliessende Konvention festgestellt werden, und ein Hattischerif 
wird den Stipulationen der Konvention gemäss die Organisation dieser zukünftig 
unter die Kollectivgarantie der unterzeichnenden Mächte gestellten Provinzen 
defintiv regeln. 
Art. 26. Man ist übereingekommen, dass es in den Fürstenthümern eine 
bewaffnete Gewalt geben wird, zu dem Zwecke or ganisirt, die Sicherheit im Innern 
und nach Aussen hin aufrecht zu erhalten. Keine Beschränkung wird den ausser- 
ordentlichen Vertheidigungsmaassregeln entgegengesetzt werden können, die sie, 
in Uebereinstimmung mit der hohen Pforte, zur Abweisung eines jeden fremden 
Angriffes zu nehmen berufen sein werden. 
Art. 27. Wenn die innere Ruhe der Fürstenthümer bedroht oder gefährdet 
werden sollte, so wird die hohe Pforte sich mit den übrigen kontrahirenden Mäch- 
ten über die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Ordnung 
zu nehmenden Maassregeln verständigen. Eine bewaffnete Intervention kann ohne 
vorherige Einstimmung dieser Mächte nicht statthaben. 
Art. 28. Das Fürstenthum Serbien wird fortfahren, von der hohen Pforte 
abhängig zu sein, gemäss den Kaiserlichen Hats, welche seine, zukünftig unter 
die Kollectivgarantie der Mächte gestellten Rechte und Immunitäten festsetzen. 
In Folge dessen wird dieses Fürstenthum seine unabhängige und nationale Ver- 
waltung, sowie die vollständige Freiheit des Kultus, der Gesetzgebung, des Handels 
und der Schiffahrt behalten. | 
Art. 29. Das Garnisonsrecht der hohen Pforte, so wie es durch frühere 
Reglements festgestellt ist, wird aufrecht erhalten. Keine bewaffnete Intervention 
wird in Serbien stattfinden können, ohne vorherige Uebereinstimmung der hohen 
kontrehirenden Mächte. 
Art. 30. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen und Se. Majestät der Sultan 
behalten ihre Asiatischen Besitzungen in ihrer Integrität in demjenigen Um- 
fange, wie er vor dem Bruch gesetzlich bestand. Um jeder lokalen Streitigkeit 
vorzubeugen, wird die Grenzscheide verifizirt, und wenn nötig, rektifizirt werden, 
ohne dass jedoch ein Gebietsnachtheil für eine oder die andere der beiden Par- 
teien daraus entstehen kann. Zu diesem Zwecke wird eine gemischte Kommission, 
bestehend aus zwei Russischen Kommissaren, zwei Ottomanischen Kommissaren, 
einem Französischen Kommissar und einem Englischen Kommissar, an Ort und
	        

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