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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

412 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 24. Juni 1911. 
handel geöffnet sind oder künftighin geöffnet werden. Jedoch sollen sie gehalten 
sein, sich immer nach den Gesetzen des Landes zu richten, das sie besuchen. 
Art. IV. Die Einfuhrzölle auf Gegenstände, die in den Gebieten eines der 
Hohen vertragschließenden Teile erzeugt oder verfertigt sind, sollen bei der Ein- 
fuhr in die Gebiete des anderen Teiles entweder durch besondere Abmachungen 
zwischen den beiden Staaten oder durch die innere Gesetzgebung eines jeden 
derselben gercgelt werden. 
Keiner der vertragschließenden Teile soll auf die Ausfuhr irgendeines Gegen- 
standes nach den Gebieten des anderen Teiles irgendwelche anderen oder höheren 
Zölle oder Abgaben legen als diejenigen, welche bei der Ausfuhr der gleichen 
Gegenstände nach irgendeinem dritten fremden Lande jetzt oder in Zukunft zu 
entrichten sind. 
Art. V. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen 
Verkehr zwischen beiden Ländern in keiner Weise durch Einfuhr-, Ausfuhr- 
oder Durchfuhrverbote zu hemmen. 
Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder an- 
gewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können nur 
in folgenden Fällen stattfinden: 
1. Für den Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen ; 
2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; 
3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum’ Schutze von Tieren 
oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge; 
4. zu dem Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder Beschränkungen 
anzuwenden. die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den 
Vertrieb oder die Beförderung gleichartiger einheimischer Waren im 
Inland festgesetzt sind. 
Art. VL Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen 
in den Gebieten des anderen mit bezug auf die Befreiung von Durchfuhrzöllen 
und in allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhrvergütungen, Rückzölle und 
auf Erleichterungen hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren bezieht, 
völlige Gleichstellung mit den Inländeru genießen. 
Art. VII. Kaufleute und Fabrikanten, welche sich durch den Besitz einer 
von den Behörden des einen der vertragschließenden Teile ausgefertigten Gewerbe- 
Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Gebiete dieses Teiles zum 
Gewerbebetriebe berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder durch Hand- 
lungsreisende in dem Gebiete des anderen Teiles Einkäufe zu machen oder Be- 
stellungen aufzunehmen, und zwar mit oder ohne Muster. Solche Kaufleute, 
Fabrikanten und ihre Handlungsreisenden sollen, wenn sie dergestalt Einkäufe 
machen oder Bestellungen aufnehmen, hinsichtlich der Besteuerung und der Er- 
leichterungen die Behandlung der meistbegünstigten Nation genießen. 
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber 
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt 
sein sollen. 
Gegenstände, die als Muster für die im ersten Absatz erwähnten Zwecke 
eingeführt werden, sollen in jedem der beiden Länder zeitweilig zollfrei zugelassen 
werden, in Gemäßheit der Zollvorschriften und Förmlichkeiten, die festgesetzt 
sind, um die Wiederausfuhr oder, wenn diese nicht innerhalb der gesetzlich vor- 
geschriebenen Zeit erfolgt, die Zahlung der vorgeschriebenen Zölle zu sichern. 
Aber das genannte Vorrecht soll sich nicht auf Gegenstände erstrecken, die wegen 
ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder 
die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Wiederausfuhr nicht identi- 
fiziert werden können. Die Entscheidung der Frage, ob Gegenstände sich als zoll- 
frei zuzulassende Muster eignen, bleibt in allen Fällen ausschließlich den zu- 
ständigen Behörden des Platzes vorbehalten, wo die Einfuhr bewirkt wird. 
Art. VIII. Die Erkennungszeichen, Stempel oder Siegel, die an die im 
vorigen Artikel genannten Muster von den Zollbehörden des einen Landes an- 
gelegt worden sind, und das von ihnen amtlich bescheinigte, eine eingehende 
Beschreibung der Muster enthaltende Verzeichnis derselben sollen von den Zoll- 
behörden des anderen Landes in dem Sinne anerkannt werden, daß die betreffen-
	        

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