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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Konsularvertrag zwischen Deutschland u. Bulgarien. Vom 29. Sept. 1911. 421 
mächtigte anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihre Vertretungs- 
befugnis durch eine besondere Vollmacht nachzuweisen. 
Der Konsularbeamte kann daher entweder in Person oder durch einen nach 
den Landesgesetzen dazu befugten Vertreter vor den zuständigen Landesbehör- 
den auftreten und in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten die Inter- 
essen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen sie erhobenen Ansprüche 
einlassen. 
Er ist jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker oder die 
anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem An- 
spruche, der bei ihm gegen den Nachlaß erhoben wird, in Kenntnis zu setzen, 
damit die Vollstrecker oder Erben ihre Einwendungen gegen solche Ansprüche 
geltend machen können. 
Der Konsularbeamte kann, da er als Bevollmächtigter der Angehörigen 
des von ihm vertretenen Teiles betrachtet wird, vor den Behörden des anderen 
Teiles wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit persönlich nicht in 
Anspruch genommen werden. 
$ 9. Das Erbrecht sowie die Teilung des Nachlasses richten sich nach der 
- Gesetzgebung des Landes des Verstorbenen. | 
Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlaßteilung sollen durch die 
Gerichte oder die sonst zuständigen Behörden dieses Landes und in Gemäßheit 
seiner Gesetze entschieden werden. Diese Entscheidungen sind in dem anderen 
Lande anzuerkennen und gegebenenfalls nach den dort geltenden Vorschriften 
zu vollstrecken. 
$ 10. Stirbt ein Angehöriger des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles 
an einem Orte, an dem oder in dessen Nähe kein Konsulatsbeamter des Landes 
des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so hat die zuständige Ortsbehörde nach 
Maßgabe der Landesgesetze ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände aufzu- 
nehmen und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses 
sowie die Sterbeurkunde und alle die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen dar- 
tuendenSchriftstücke sind binnen kürzester Frist dem nächsten Konsularbeamten 
zu übersenden. 
Die zuständige Ortsbehörde soll hinsichtlich des Nachlasses alle durch die 
Landesgesetze vorgeschriebenen Maßnahmen treffen und den Nachlaß tunliohst 
bald nach Ablauf der im $ 4 Abs. 1 bestimmten Frist dem Konsularbeamten 
oder dessen Bevollmächtigten übermitteln. 
Sobald der zuständige Konsularbeamte oder dessen Vertreter an dem Nach- 
laßort erscheint, hat sich die Ortsbehörde, die etwa inzwischen eingeschritten 
ist, nach den Bestimmungen der $$ 1 bis.9 zu richten. 
$ 11. Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechende Anwendung 
auf bewegliches oder unbewegliches Eigentum, das sich im Gebiete des einen 
Teiles befindet und zu dem Nachlaß eines außerhalb dieses Gebiets verstorbenen 
Angehörigen des anderen Teiles gehört. 
$ 12. Bei Nachlässen von Seeleuten, Schiffspassagieren und sonstigen Reisen- 
den des einen Teiles, die im Gebiete des anderen Teiles, seiesan BordeeinesSchiffes, 
sei es an Land, sterben, sind die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und 
Konsularagenten des Landes des Verstorbenen für die Inventarisierung und die 
anderen zur Erhaltung und Liquidierung erforderlichen Amtshandlungen aus- 
schließlich zuständig. 
Art. 20. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten 
können den Eingang und die Abfertigung der Nationalschiffe fördern und ihnen 
während des Aufenthaltes in ihrem Amtsbezirk amtlichen Beistand leisten. Zu 
diesem Zwecke können sie sich, sobald die Schiffe zum freien Verkehre zugelassen 
sind, in Person an Bord begeben oder einen Vertreter an Bord senden; sie können 
die Schiffspapiere prüfen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufnehmen, die Er- 
klärungen über Reise, Bestimmungsort und Zwischenfälle während der Reise sowie 
sonstige Erklärungen von den zur Besatzung des Schiffes gehörenden Personen 
und dessen Passagieren gemäß Artikel 15 Abs. 1 Nr.1 entgegennehmen, auch mit
	        

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