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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

$ 3. Geschichte des Völkerrechte. 31 
sich die Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen Interessen in Tibet, 
mit Ausschluß aller anderen Mächte, zu sichern verstanden. In dem 
Vertrag mit Rußland vom 31. August 19073°) verzichtete es auf die 
weitblickenden Pläne Lord Curzons in Tibet; Persien wurde in zwei 
Teile geteilt, deren nördlicher in die russische, deren südlicher in die 
englische Interessensphäre fallen soll (daneben behält England seine 
Vormachtstellung. im persischen Golf); Afghanistan gehört nach 
dem Vertrag vollständig in das Gebiet des englischen Einflusses. 
Zu erwähnen wären ferner an dieser Stelle die Verträge Siams 
mit Frankreich vom 23. März 1907 und mit Großbritannien vom iO. März 
1909, die beiden Mächten neue Gebietserwerbungen brachten °!). 
3. Die zweite Haager Friedenskonferenz. Der zwischen Großbritan- 
nıen und Frankreich am 14, Oktober 1903 abgeschlossene Schieds- 
vertrag (Fleischmann 340) hat den Anstoß für den Abschluß einer 
ganzen Reihe von meist identischen Verträgen zwischen den verschie- 
denen Staaten gegeben. Die neue Genfer Konvention vom 6.Juli 
1906 (s. Anhang) brachte eine wichtige Weiterbildung der Verein- 
barungen von 1864 und 1899. Am 15. Juni 1907 trat die zweiteFrie- 
denskonferenz im Haag zusammen. Die Anregung war von 
den Vereinigten Staaten ausgegangen und von Rußland aufgenommen 
worden. Außer den 27 Staaten (nach Trennung von Schweden und 
Norwegen), die an der ersten Konferenz teilgenommen hatten (oben 
S.27), waren auch von den 19 damals nicht geladenen süd- und mittel- 
amerikanischen Staaten 17, insgesamt also 44 Staaten, vertreten. Es 
fehlten Liechtenstein, Monaco, San Marino, Honduras, Costarica, Korea, 
Afghanistan, der Kongostaat, Abessinien, Liberia und Marokko. Das 
Programm der russischen Regierung umfaßte die Revision der drei 
Konventionen von 1899 sowie das Seekriegsrecht. Die Beratungen 
dauerten bis zum 18. Oktober 1907. Die umfangreichen, aber wenig 
gelungenen Ergebnisse (3. Anhang) sind in der Schlußakte von 
diesem Tage zusammengefaßt. Sie umfassen zunächst 13 Abkom- 
kommen (Konventionen) und eine Erklärung, und zwar: 1. Betref- 
fend die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle. 2. Betreffend 
die Einschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintrei- 
bung von Vertragsschulden. 3. Über den Beginn der Feindseligkeiten. 
4. Betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. 5. Betref- 
fend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen 
im Falle eines Landkrieges. 6. Über die Behandlung der feind- 
lichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feindseligkeiten. 7. Über 
30) Strupp II191; N.R.G. 3. s. I8. 
31) Mueller, K. Z. II 376. Vgl. dazu Regelsperger, R. G. XV 24. 
N.R.G. 3.s. 11 683.
	        

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