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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

II. Konvention (Landkrieg) vom 29. Juli 1899. 441 
in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke dienen, 
die Gebräuche des Landkriegs näher zu bestimmen und zu regeln. 
Nach der Auffassung der hohen vertragschliessenden Theile sollen diese 
Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden 
des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Krieg- 
führenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen unter 
einander und mit der Bevölkerung dienen. 
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu 
einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken. 
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschliessenden 
Theile liegen, dass die nicht vorbergesebenen Fälle, in Ermangelung eines schrift- 
lichen Uebereinkommens, der willkürlichen Beurtheilung der militärischen Befehls- 
haber überlassen bleiben 
Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann, 
halten es die hohen vertragschliessenden Theile für zweckmässig, festzusetzen, 
dass in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen Bestimmungen nicht 
vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführenden unter dem Schutze 
und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts bleiben, wie sie sich aus 
den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Mensch- 
lichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens herausgebildet 
aben. 
Sie erklären, dass namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Be- 
stimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind. 
Die hohen vertragschliessenden Theile, die hierüber ein Abkomnien ab- 
zuschliessen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten), 
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter und ge- 
höriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind. 
Art.1. Die hohen vertragschliessenden Theile werden ihren Landheeren 
Verhaltungsmassregeln geben, welche den dem vorliegenden Abkommen bei- 
gefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs ent- 
sprechen. . 
Art.2. Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen sind 
für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen 
zwei oder mehreren von ihnen. 
Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, 
wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich 
einer der Kriegsparteien anschliesst. 
Art.3. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll 
aufgenonmen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertrags- 
mächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden. 
Art.4. Die Nichtsignatarmächte können diesem Abkommen beitreten, 
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch 
eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der 
Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzu- 
theilen ist. 
Art.5. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses Abkommen 
kündigen sollte, würde die Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die 
Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertrags- 
mächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden. 
k aiese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die ge- 
ündi at. 
u Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneun- 
undneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Niederlande hinter-
	        

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