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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

38 Einleitung. 
„uneingeschränkten“ Tauchbootkrieg vom 31. Januar 1917 gab den 
Vereinigten Staaten den Anlaß, zunächst die diplomatischen Beziehungen 
zum Deutschen Reich abzubrechen, dann aber (6. April 1917) als krieg- 
führender Staat an dem Weltkrieg sich zu beteiligen. China, Siam, Bra- 
silien, Kuba, Haiti, Liberia und andere ‚Mächte‘ folgten dem Druck 
der Vereinigten Staaten. Griechenland schloß sich nach der Vertreibung 
des Königs Konstantin (11.Juni 1917) dem Verbande an. Der Brand 
hat die ganze bewohnte Erde ergriffen. Wann und wie der Weltkrieg 
enden und welchen Einfluß der kommende Friedensschluß auf die künf- 
tigen Beziehungen der Staaten zueinander haben wird, steht heute noch 
dahin. 
8 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts. 
I. Die Stellung des Völkerrechts Innerhalb des Rechtssystems. 
Das Völkerrecht ist ein selbständiges Glied .des Rechtssystems. 
Als zwischenstaatliches Recht tritt es dem staatlichen Recht in 
seinen beiden Hauptzweigen, dem öffentlichen Recht wie dem Privat- 
recht gegenüber; doch ist es jenem näher verwandt als diesem. Das 
schließt nicht aus, daß die reiche Gedankenarbeit des Privatrechts nicht 
auch für das Völkerrecht verwertet werden könntet). Doch handelt es 
sich dabei in Wahrheit um die Herausbildung allgemeiner, allem Recht 
gemeinsamer Begriffe und Grundsätze (allgemeine Rechtslehre). Frei- 
lich ist zu beachten, daß gerade im Völkerrecht die rechtlich geregelten 
Lebensbeziehungen im steten Fluß der Entwicklung begriffen, teilweise 
plötzlicher, revolutionärer Wmgestaltung unterworfen sind, so Jaß die 
starre Statik der juristischen Begriffe durch eine elastische Dynamik 
ersetzt werden muB (vgl. unten III. Buch Vorbemerkung). 
II. Die Eintellung meiner Darstellung. 
In der nachfolgenden Darstellung, die vier Bücher umfaßt, wird ein 
allgemeiner und ein besonderer Teil des Völkerrechts unterschieden. 
Das erste Buch des allgemeinen Teiles behandelt die Rechtsstellung der 
Staaten, als der Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staa- 
tenverbandes, zueinander. Das zweite Buch bespricht den völker- 
rechtlichen Verkehr innerhalb des Staatenverbandes im allge- 
meinen, abgesehen also von dem Inhalt der völkerrechtlichen Be- 
ziehungen; er zerfällt in vier Abschnitte, deren erster den Grundsatz der 
Verkehrsfreiheit, deren zweiter die nationalen Organe des völkerrecht- 
lichen Verkehrs, deren dritter die Organisation des Staatenverbandes, 
deren vierter die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse bespricht. Für 
den besonderen Teil ergibt sich die Gliederung durch den tiefgreifenden 
Unterschied, den Krieg und Frieden in den völkerrechtlichen Be- 
1) Sehr beachtenswerte Anregungen bei Hedemann, Blätter für Rechts- 
pflege in Thüringen und Anhalt LXTII 97.
	        

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